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Bissverletzung: Mitverschulden bei Hundeauseinandersetzung

19.03.202009:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bissverletzung: Mitverschulden bei Hundeauseinandersetzung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht

(openPR) Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 04.10.2019 zum Aktenzeichen 5 U 114/19 entschieden, dass eine Frau, die sich bei einer Auseinandersetzung zwischen ihrem und einem anderen Hund verletzt hat, sich ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 11/2020 vom 16.03.2020 ergibt sich:

Zwei Frauen waren mit ihren Hunden am Hundestrand im Beachclub Nethen (Ammerland) spazieren. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie vom Hund der Beklagten in den linken Unterarm gebissen und erlitt mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe. Wegen dieser Sache zog sie vor das LG Oldenburg und verlangte von der Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Hundehalter für die sog. Tiergefahr seines Hundes haftet.

Das LG Oldenburg hatte entschieden, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 800 Euro zusteht.

Das OLG Oldenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss sich die Klägerin ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen. Sie müsse sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Klägerin letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer "WhatsApp"-Nachricht an die Beklagte eingeräumt, man solle "in ein Hundegefecht nicht einschreiten". Ein Schmerzensgeld von 800 Euro sei daher jedenfalls nicht zu niedrig.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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