(openPR) In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall ging es um die Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überqueren wollte.
Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Fußgänger den Unfall dadurch verursacht, dass er grob fahrlässig gegen das Gebot verstoßen hat, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Dieses Mitverschulden des Fußgängers wiege so schwer, dass die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw dahinter zurücktritt.
Da auch ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers etwa durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder durch Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstands zum Fahrbahnrand, nicht festgestellt werden konnte, traf den Fußgänger die alleinige Haftung.
Hinweis: Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn es sich bei dem Fußgänger um ein Kind handelt, das zum Unfallzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gegenüber Kindern müssen sich Autofahrer nämlich so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.
Keine körperschaft- bzw. gewerbesteuerliche Organschaft bei nur 50 %iger Beteiligung des vermeintlichen Organträgers
Für eine Organschaft ist u. a. die finanzielle Eingliederung Voraussetzung. Dabei genügt es nicht, dass der mögliche Organträger an der Gesellschaft zu genau 50 % beteiligt ist und nur aufgrund eines schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrags zwischen ihm und den Mitgesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte in dieser Gesellschaft hat.
Die Stimmrechte bei der Organgesellschaft müssen dem Organträger auf der Grundlage seines Eigentums an der Gesellschaft zuzurechnen sein und für eine Beherrschung ausreichen. Eine Ausweitung der Stimmrechte durch eine Stimmrechtsvereinbarung führt nicht zu einer Beherrschung. Eine solche Vereinbarung hat schuldrechtlichen Charakter und führt lediglich zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, da mit der Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Bremen)
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