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Französisches Baurecht

23.03.200908:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die vertragliche Haftung kann nur während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden. Hiervon sind die nachvertraglichen Pflichten abzugrenzen. Letztere werden durch das französische Gewährleistungsrecht geregelt. Regelungen hierzu werden in den Artikel 1792 ff. Code Civil getroffen. Der Verwaltungsrichter wendet diese Regelungen bei öffentlichen Aufträgen analog an.



Während diese Regelungen im Privatrecht verbindlich sind und ordre public Vorschriften darstellen, können bei Verwaltungsverträgen hiervon jedoch Abweichungen getroffen werden. Das gilt nur nicht für die gesetzlichen Haftungsvorschriften. Die gesetzliche Haftung beruht auf dem Grundsatz, daß der Bauherr grundsätzlich von allen am Bau Beteiligten, d.h. Architekten, Bauunternehmern, Technikern, Fabrikanten und Lieferanten Schadenersatz verlangen kann, es sei denn, die Baubeteiligten können nachweisen, daß Ihnen kein Verschulden zuzurechnen ist. Das gilt auch für alle Unternehmer, die nach der Bauausführung das fertig gestellte Bauwerk veräußern. In der Praxis sind von dieser Gewährleistungsvorschrift vorwiegend Architekten, Bauunternehmer und andere Bauleiter betroffen.

Die sog. „Loi Spinetta“ regelt hierbei zusätzlich die Haftung der Baubeteiligten für Bauschäden und andere Mängeln. Das französische Recht zieht somit den Kreis der im vorgenannten Rahmen haftbar zu machenden Beteiligten sehr groß und begründet eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Bauunternehmers. Dieser muß sodann beweisen, daß der Mangel nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Es erfaßt direkt alle, die durch ihre handwerkliche, unternehmerische, planende, überwachende, kontrollierende oder geschäftsbesorgende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerkes Ursachen setzen, die für Mängel verantwortlich sein könnten. Es reicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen somit aus, daß der Bauherr den Schaden den Schädigern zurechnen kann. Ein Verschulden des Schädigers muß er hingegen nicht nachweisen. Voraussetzung ist nur das Bestehen eines Vertrages zwischen dem Bauherrn und den Schädigern. So betrifft diese Gewährleistungsvorschrift beispielsweise nicht die Subunternehmer, zu denen keine vertragliche Verbindung bestehen.

Der Haftung des Unternehmers für Fehler des Werkes sind jedoch Grenzen gesetzt. Zum einen bestehen weder Gewährleistungspflichten noch Schadensersatzansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die bei der Abnahme erkannt, aber nicht gerügt wurden. Zum anderen unterliegen Gewährleistungspflichten als auch Schadensersatzansprüche der Verjährung. Daher können die Bauunternehmer nur im Rahmen bestimmter Fristen für Fehler haftbar gemacht werden.

Die Gewährleistungspflicht der Bauunternehmen für versteckte Mängel am Bauwerk bei wesentlichen Bestandteilen und Fehler in der Bauausführung, die die Solidität des Werks gefährden oder seine zweckmäßige Nutzung verhindern, beträgt zehn Jahre („responsabilité décennale“). Eine zweijährige Gewährleistungsfrist („garantie de bon fonctionnement“) über die gute Funktionstauglichkeit übernimmt der Bauunternehmer für alle nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Elemente des Objektes, wie Fahrstühle, Heizungsanlagen, Türen, elektrische Hausgeräte, auf Putz verlegte Leitungen und Steckdosen, etc. Sobald hingegen bei der Behebung des Mangels das Bauwerk in irgendeiner Form beschädigt werden müßte, handelt es sich um ein fest mit dem Gebäude verbundenes Element. Eine dritte einjährige Gewährleistungspflicht („la garantie de parfait achèvement“) bezieht sich auf die fehlerfreie Ablieferung. Danach ist der Bauunternehmer verpflichtet, Mängel, die der Bauherr im Abnahmeprotokoll vermerkt hat (offene Baumängel) oder nach der Abnahme dem Bauunternehmer schriftlich mitgeteilt wurden, kostenfrei nachzubessern. Bei der einjährigen Gewährleistungsfrist handelt es sich streng genommen auch nicht um einen Gewährleistungsanspruch im engeren Sinne, denn sie eröffnet dem Auftraggeber nicht direkt den Weg zu Schadensersatz oder Erstattung der Kosten für die fehlerfreie Herstellung; vielmehr stellt sie eine Sonderregelung des eigentlichen Herstellungsanspruchs für das erste Jahr nach der Abnahme dar, während dessen sämtliche Fehler durch den Unternehmer beseitigt werden müssen (= Nachbesserung), insbesondere auch die Schönheitsfehler und kleinen Mängel, die später weder von der zwei- noch von der zehnjährigen Garantie erfasst werden.

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