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Anleger treffen kein Mitverschulden bei Falschberatung

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KSR Rechtsanwaltskanzlei
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(openPR) Mit seiner Entscheidung vom 19.02.2015 – III ZR 90/14 – hat der BGH eine wichtige Klarstellung vorgenommen, indem er festgestellt hat, dass Anleger im Falle einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Falschberatung grundsätzlich kein Mitverschulden angelastet werden kann. Sie müssen sich also regelmäßig einen bestehenden Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht kürzen lassen.

Zutreffend weist der BGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Anleger, der sich gerade an einen Anlageberater wendet, um sich fachkundig beraten zu lassen, besonderen Schutz verdient. Er kann und muss sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung und Beratung verlassen. Eine Ausnahme, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen, komme allenfalls in Betracht, wenn der Anleger selbst über eigene Sachkunde oder zusätzliche Informationen von dritter Seite verfüge. Dass ein Anleger sich mit der ihm empfohlenen Anlage nicht intensiv beschäftigt, rechtfertige nicht die Annahme eines Mitverschuldens.

Der BGH weist weiter zutreffend darauf hin, dass ein Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters in einem persönlichen Gespräch besonderes Gewicht zumisst und zumessen darf. Insofern besteht regelmäßig keine Veranlassung, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Diese nun von dem BGH vorgenommene Klarstellung ist sehr erfreulich, da immer wieder beratende Banken oder Anlageberatungsunternehmen, welche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Anspruch genommen werden, einwenden, dass den Anleger ein Mitverschulden treffe und daher der Schadensersatzanspruch entweder nicht bestehe oder doch zumindest zu kürzen sei, meint Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, der seit Jahren eine Vielzahl von geschädigten Kapitalanlegern berät und vertritt, welche insbesondere durch die Zeichnung atypisch stiller Beteiligungen oder geschlossener Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds) erheblich geschädigt worden sind.

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