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Der BGH und das verbundene Geschäft bei Schrottimmobilienfällen

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(openPR) Der Bundesgerichtshof hat bei Beitritten zu geschlossenen Immobilienfonds oder ähnlichen Kapitalanlagen, bei denen der Eigenkapitalaufwand der Kapitalanleger bei einem Kreditinstitut finanziert wurde, in der vergangenen Zeit eine Rechtssprechungslinie entwickelt, die dem Anleger grundsätzlich bestimmte Möglichkeiten gibt, sich gegenüber der Bank schadlos zu halten, wenn sich die Beteiligung nicht nach den Aussagen der Verkäufer entwickelt. Insbesondere ist es in einigen Fällen möglich, Schadensersatzansprüche direkt gegen das Kreditinstitut geltend zu machen, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt und der Vermittler eine unrichtige Beratung vorgenommen hat. Dabei ist zum einen zu denken an eine arglistige Täuschung des Anlagevermittlers oder Anlageberaters. Es soll jedoch auch genügen, wenn eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Verkäufer und der finanzierenden Bank erfolgt und der Anleger durch evident unrichtige objektive Angaben getäuscht wird. Wenn der Anlagevermittler oder Anlageberater sich bereits mit einer vorgefertigten Finanzierung bei dem Anlageinteressenten vorgestellt hat und aufgrund seiner Initiative eine Finanzierung erfolgt ist, zu der sich die Bank bereits im Voraus bereit erklärt hatte, sollte geprüft werden, ob aus diesen Rechtsgrundlagen nicht bereits ein Verschulden der Bank entgegen gehalten werden kann.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Kreditinstitut im Regelfall solvent sein wird. Somit kann ein potenter Haftungsgegner in Anspruch genommen werden. Dieses kann bei Einzelpersonen oder einer Vermittlungsfirma nicht im Regelfall gesagt werden.
Anleger derartiger Fallkonstellationen sollten daher ihren Sachverhalt auf etwaige Lösungsmöglichkeiten überprüfen lassen.

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