(openPR) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Verfahren gegen die heimrechtliche Anordnung zur Gewährleistung einer Mindestanzahl von Fachkräften beim Pflegepersonal entschieden, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage des Heimgesetzes nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt seien (Urteile vom 31.1. 2007 - 1 K 473/05 und 1 K 1957/05).
Die Heimaufsicht müsse sich weder in Rahmenverträgen, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen oder in Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch sei sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen gebunden. Die Vorschrift im Heimgesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1), auf die die Stadt ihre Anordnung gestützt habe, diene vorrangig dem Wohl der Heimbewohner. Dieses Wohl definiere sich durch die menschliche Würde der Heimbewohner, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen und bedinge Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim. Betreuende Tätigkeiten dürften nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern müsse auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen sei die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie dürfe auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedürfe. Ausreichend sei, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestünden. Sinn und Zweck der Regelungen sei es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dementsprechend kompetenter Betreuer anwesend sei. Die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb ergäben sich, so das Gericht, aus der Verpflichtung der Klägerin, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen ließen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Den darin gemachten Vorgaben komme zwar keine normative Bindungswirkung zu, diese seien jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Danach müsse im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst sei grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Lege man die gesetzlichen Vorgaben zugrunde, erweise sich die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung, die die ständige Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich fordere, als sachgerecht. Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht sei ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum bis 31.10.2006 betreffe, da die Zahl der Bewohner in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner betragen habe. Für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 hat das Gericht die Anordnung allerdings aufgehoben, weil die Zahl der Heimbewohner hier unter 151 gelegen hat.
Quelle: Justizportal-BW >>> zur Mitteilung >>>
http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/1205773/index.html?ROOT=1192890
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung des VG Sigmaringen v. 31.01.07 (Az. 1 K 473/05) ist sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her überzeugend. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.













