(openPR) Verpflichtung der Banken zur Offenlegung von Vermittlerprovisionen
Verpflichtung zur Offenlegung von Vermittlerprovisionen ab November 2007 nicht nur aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung vorgeschrieben.
Banken, Kapitalanlageberater und Kapitalanlagevermittler sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung bereits im Beratungsgespräch dazu verpflichtet, Anleger über die Höhe der auf sie entfallenen Provisionen (sog. Kickbacks) zu informieren. Nur eine solche Transparenz der zusammengesetzten Kosten einer Finanzanlage gewährleistet Anlegern, dass sie erkennen können, ob die Anlageempfehlung seitens des Beraters überwiegend wegen hoher an ihn zu-rückfließender Provisionen abgegeben wurde oder nicht (sog. Interessenkollision). Im Falle eines Versäumnisses dieser Informationspflicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.12.2006 betroffenen Anlegern grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der erbrachten Kapitaleinlage zugesprochen.
In Zukunft werden Anleger aufgrund eines europaweit geschaffenen Rechtsrahmens für Wertpapierdienstleistungen weitergehend geschützt, als dies bislang der Fall war. Ab dem 01.11.2007 wird die EU-Finanzmarktrichtlinie, kurz MiFID (Markets in Financial Instru-ments Directive, zu deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente), Anwendung fin-den.
Die MiFID schreibt erstmals europaweit vor, dass Banken, Kapitalanlageberater und Kapital-anlagevermittler die in den von ihnen vertriebene Finanzprodukten enthaltenen Provisionen offen legen müssen. Zukünftig kann es sein, dass Provisionen (sog. Kickbacks) nur noch ak-zeptiert werden können, wenn sie die Qualität der Beratung erhöhen. Kurz gesagt: Eine schlechte Kapitalanlageberatung löst nicht mehr automatisch Provisionszahlungen gegenüber Anlagevermittlern aus.
Neben den Vorgaben hinsichtlich der Vermittlerprovisionen ist im Zusammenhang mit der MiFID das sog. Best-Execution-Prinzip aufzuzeigen. Dieses schreibt vor, dass seitens Ban-ken, Kapitalanlageberatern und Kapitalanlagevermittlern Vorkehrungen hinsichtlich des für den Anleger bestmöglichst zu erzielenden Ergebnisses im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Kapitalprodukten getroffen werden muss.
Anlegerschützer fürchten, dass Anleger nunmehr Verträge vorgelegt werden, in welchen sich Hinweise auf Kickbacks in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. der Rahmenver-träge befinden. Problematisch an dieser Vorgehensweise ist, dass bereits eine Verpflichtung der Banken besteht im Beratungsgespräch auf die Provisionszahlungen hinzuweisen und diese nicht erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen sind.
Die Vorgaben der MiFID betreffen nicht nur Anleger, die vor dem 01.11.2007 Kapital inves-tiert haben, sondern zahlreiche Anlegerverträge, die aufgrund der EU-Vorgaben umgeschrie-ben werden müssen. In diesem Zusammenhang ist noch nicht klar, ob Anleger den betreffen-den Änderungen explizit zustimmen müssen, oder ob ein Schweigen über einen gewissen Zeitraum bereits als Zustimmung angesehen werden muss.
Diana Römhild
- Rechtsanwältin-





