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BGH zu „kickbacks“: Bank muss bei geschlossenen Fonds ungefragt über Vertriebsvergütung aufklären

Bild: BGH zu „kickbacks“: Bank muss bei geschlossenen Fonds ungefragt über Vertriebsvergütung aufklären

(openPR) - Heidelberg/München, den 7. Juni 2011 - Klare und deutliche Worte zur Frage, wie Banken über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben, kamen jetzt vom Bundesgerichtshof. In einem Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10) schrieb das Gericht der bereits in der Vorinstanz unterlegenen Bank nochmals die Pflichten ins Stammbuch. Banken, die Beteiligungen an geschlossenen Fonds empfehlen, müssen die Tatsache, dass sie Provisionen erhalten, ungefragt offenlegen. Die Verpflichtung zur Offenlegung betrifft auch die Höhe der Vergütung, die sie erhält. Für Anlegeranwalt Mathias Nittel, der zahlreiche geschädigte Anleger gegen Banken vertritt und die Argumente der Banken kennt, besonders wichtig: „Der Fondsprospekt kann diese Aufklärungspflicht nur dann erfüllen, wenn die Bank als Empfängerin der Provisionen genannt ist, die Vergütung auch der Höhe nach angegeben ist und der Prospekt rechtzeitig vor der Beteiligungsentscheidung übergeben wird.“

Dabei stellte der BGH klar, dass es sich auch bei Zahlungen, die aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen geleistet werden, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt. Eine solche Rückvergütung birgt die Gefahr, dass die Bank gerade diese Beteiligung empfiehlt. Fachanwalt Mathias Nittel: „Diese Umstände sind für den Kunden regelmäßig nicht erkennbar.“

Dass Vertriebsprovisionen im Prospekt ausgewiesen waren, konnte die Bank nicht entlasten. Denn nicht die Bank, sondern ein drittes Unternehmen war im Prospekt als Empfänger der Provisionen angegeben. Anwalt Mathias Nittel weiter: „Die schmiergeldähnlichen Provisionen sind damit hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossen.“

Der BGH stellte darüber hinaus fest, das sich der Anleger im Hinblick auf die Frage der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung über kickbacks auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen kann. Aus Sicht des Anlegeranwalts ist dies eine besonders erfreuliche Feststellung, denn diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr. Die Folge: „Die Bank muss dann beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte“, stellt Nittel erfreut fest.

Für Anleger, die bei der Beratung über die Beteiligung an geschlossenen Fonds von ihrer Bank oder Sparkasse nicht über das Provisionsinteresse des Beraters informiert wurden, haben sich die Chancen auf Schadenersatz dadurch weiter verbessert.

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