(openPR) Banken sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, offen zu legen, welche Provisionen Sie von den Anbietern bzw. Vermittlern von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten beim Verkauf an den Endkunden erhalten. Verletzen die Banken diese Verpflichtung, machen sie sich grundsätzlich dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig.
Die Pflicht zur Offenlegung geht soweit, so die Richter, dass nicht nur übliche Ausgabeaufschläge zu beziffern sind, sondern auch jährlich anfallende „ kickback“-Gelder darzulegen sind.
"Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen." (Zitat aus dem Urteil BGH XI ZR 56/05).
Erst durch die Offenlegung der Provisionen kann der Anleger selbst sich ein Bild machen, ob bei der Beratung der Bank deren Umsatzinteresse oder das Wohl des Kunden im Vordergrund steht.
Rechtsanwalt Jörg Reich
Zorn Reich Wypchol
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