(openPR) Düsseldorf, 24. Oktober 2026 – Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entschieden. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 2. Juni 2026 können Ackerflächen, die Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, trotz Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft aus dem schädlichen Verwaltungsvermögen herausfallen.
Streit um Grundstücke im Betriebsvermögen
Im Verfahren ging es um die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen sowie um die Summe der gemeinen Werte von Vermögensgegenständen des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG. Beteiligungen an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG waren im Dezember 2020 unentgeltlich auf drei Kinder übertragen worden. Die Gesellschaft hielt mittelbar eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA.
Diese Kapitalgesellschaft stellte seit Jahren Ackerflächen einschließlich Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln örtlichen Farmern gegen Entgelt zur Verfügung. Zu den überlassenen Gegenständen gehörten unter anderem Siloanlagen, Mehrzweckhallen und Bewässerungsanlagen. Zusätzlich wurden vier Einfamilienhäuser zu Wohnzwecken überlassen, deren steuerliche Behandlung im Streit anders zu beurteilen war.
Das Finanzamt ordnete auch die Ackerflächen dem Verwaltungsvermögen zu. Es ging davon aus, dass eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege und deshalb allein die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG zu prüfen sei. Die Klägerseite hielt dem entgegen, dass die Ackerflächen wegen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG fallen.
Finanzgericht stellt auf landwirtschaftliche Nutzung ab
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Klägerin im maßgeblichen Punkt und gab der Klage im Hauptantrag statt. Nach Auffassung des Gerichts gehören die Ackerflächen nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit sie Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden. Zum Verwaltungsvermögen zählten danach weiterhin die zu Wohnzwecken überlassenen Einfamilienhäuser sowie die Beteiligungen der US-Gesellschaft an anderen Kapitalgesellschaften.
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfasst grundsätzlich Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, wenn sie Dritten zur Nutzung überlassen werden. Die Vorschrift enthält jedoch mehrere Rückausnahmen. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG wird eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht angenommen, wenn die Grundstücke oder Bauten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.
Eine Beschränkung dieser Rückausnahme auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen erkannte der Senat nicht. Nach der Entscheidung steht es der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass die Grundstücke zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Wortlaut der Norm keine zusätzliche Voraussetzung enthält, wonach die Flächen selbst einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zugeordnet sein müssten.
Relevanz für Nachfolge und Beteiligungsstrukturen
Offen ließ das Finanzgericht, ob im konkreten Sachverhalt eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorlag. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nach seiner Auslegung die Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG nicht ausschließen. Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG stehen nach Ansicht des Gerichts eigenständig nebeneinander und verdrängen sich nicht allein aufgrund ihrer Reihenfolge im Gesetz.
Die Entscheidung ist für Unternehmens- und Vermögensnachfolgen bedeutsam, bei denen Immobilien, landwirtschaftliche Nutzflächen und Beteiligungsstrukturen zusammentreffen. Sie kann insbesondere bei Kapitalgesellschaften und grenzüberschreitenden Beteiligungen Auswirkungen auf die Bewertung von begünstigtem Vermögen haben. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen und Investoren zeigt die Entscheidung, dass die konkrete Nutzung von Grundstücken bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Einordnung erhebliches Gewicht haben kann. Gerade bei komplexen Beteiligungsstrukturen sollten die Vermögensgegenstände und ihre Nutzung frühzeitig steuerlich geprüft und dokumentiert werden.“
Betroffene sollten bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, Immobilienstrukturen und landwirtschaftlich genutzten Flächen sorgfältig zwischen Verwaltungsvermögen, begünstigtem Vermögen und möglichen Rückausnahmen unterscheiden. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Punkte:
- Nutzung der Grundstücke: Maßgeblich kann sein, ob Flächen tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
- Rechtsform der haltenden Gesellschaft: Nach der Entscheidung schließt Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft die Rückausnahme nicht von vornherein aus.
- Betriebsverpachtung: Eine mögliche Verpachtung im Ganzen verdrängt nach Auffassung des Finanzgerichts die Rückausnahme für landwirtschaftliche Nutzung nicht automatisch.
- Verfahrensstand: Wegen der zugelassenen Revision ist die Entscheidung noch nicht abschließend bestätigt.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/ackerflaechen-kein-schaedliches-verwaltungsvermoegen/

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