(openPR) Köln, 23. Oktober 2026. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zur Hinzurechnungsbesteuerung bei einer ausländischen Enkelgesellschaft Stellung genommen. Nach dem Urteil vom 10. Juli 2025 bleibt eine ausländische Hinzurechnungssteuer auf Ebene einer vorgeschalteten Gesellschaft bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. außer Betracht.
Die Entscheidung betrifft die Streitjahre 2006 und 2007 und ist noch nicht abschließend geklärt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen IX R 25/25 anhängig.
Mehrstufige Beteiligung und passive Zinseinkünfte
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine deutsche Aktiengesellschaft, die über zwei schwedische Kapitalgesellschaften mittelbar vollständig an einer Investmentgesellschaft auf den Bahamas beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte ausschließlich passive Zinseinkünfte aus Darlehen an Schwestergesellschaften sowie an die deutsche Muttergesellschaft. Dass die Gesellschaft auf den Bahamas als Zwischengesellschaft einzuordnen war, war im Verfahren nicht streitig.
Nach den Feststellungen des Gerichts verfügte die ausländische Gesellschaft weder über eigene wirtschaftliche oder personelle Substanz noch über einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Im Mittelpunkt stand daher nicht die grundsätzliche Einordnung als Zwischengesellschaft. Entscheidend war vielmehr, ob die passiven Einkünfte im Sinne des Außensteuergesetzes als niedrigbesteuert anzusehen waren.
Für die Beurteilung waren insbesondere § 7 Abs. 6 und 6a AStG a.F. sowie § 8 Abs. 3 AStG a.F. maßgeblich. Das Finanzgericht hatte zu klären, ob Steuerbelastungen bei einer ausländischen Obergesellschaft die steuerliche Bewertung der nachgeordneten Zwischengesellschaft beeinflussen können. Diese Frage verneinte der 3. Senat für den entschiedenen Sachverhalt.
Keine Berücksichtigung der Steuer auf Obergesellschaftsebene
Im Streitjahr 2006 zahlte die schwedische Obergesellschaft auf zugerechnete Zinseinkünfte tatsächlich schwedische Ertragsteuer. Die Klägerin wollte diese Belastung in die Prüfung der Niedrigbesteuerung einbezogen wissen. Das Finanzgericht folgte dem nicht und stellte auf die Besteuerung der ausländischen Zwischengesellschaft selbst ab.
Für das Jahr 2007 ergab sich eine weitere Besonderheit. Bei der schwedischen Obergesellschaft kam es wegen einer steuerlichen Verlustverrechnung zu keiner Ertragsteuerzahlung. Auch eine nur rechnerisch oder abstrakt betrachtete ausländische Hinzurechnungssteuer ließ das Gericht für die Prüfung der Niedrigbesteuerung der Gesellschaft auf den Bahamas nicht genügen.
Nach der Entscheidung ist die Betrachtung gesellschaftsbezogen vorzunehmen. Maßgeblich sei die Steuerbelastung der passiven Einkünfte bei derjenigen Gesellschaft, deren Zwischengesellschaftseigenschaft geprüft werde. Ob eine vorgeschaltete ausländische Kapitalgesellschaft diese Einkünfte nach eigenen ausländischen Hinzurechnungsregeln versteuert oder versteuern würde, ändere daran nichts.
- 2006: tatsächlich gezahlte schwedische Ertragsteuer auf zugerechnete Zinseinkünfte blieb unberücksichtigt.
- 2007: wegen Verlustverrechnung nicht festgesetzte Steuer wurde ebenfalls nicht einbezogen.
- Prüfungsebene: ausschlaggebend war die Besteuerung der ausländischen Zwischengesellschaft selbst.
Bedeutung für Unternehmen und Investoren
Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen und anhängig. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt daher nach dem derzeit bekannten Verfahrensstand noch nicht vor. Das Verfahren betrifft zwar früheres Recht, kann aber für vergleichbare Strukturen weiterhin Bedeutung haben, soweit sich die Rechtsfrage auch unter Nachfolgeregelungen des Außensteuergesetzes stellt.
Das Finanzgericht wies zudem darauf hin, dass weitere Verfahren mit derselben Rechtsfrage anhängig seien. Damit reicht die Bedeutung über den einzelnen Streitfall hinaus. Im Kern geht es um die Abgrenzung, ob Steuerwirkungen auf einer ausländischen Zwischen- oder Obergesellschaftsebene die Niedrigbesteuerung einer darunterliegenden Zwischengesellschaft beeinflussen können.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Für Unternehmen und Investoren mit internationalen Beteiligungsketten zeigt die Entscheidung, dass die Zuordnung von Einkünften, Gesellschaftsebenen und Steuerbelastungen erhebliche Bedeutung haben kann. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt sorgfältig zu prüfen, welche Ebene für die Niedrigbesteuerung im konkreten Fall maßgeblich ist.“
Betroffene Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen sollten grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen und die steuerliche Behandlung passiver Einkünfte im Blick behalten. Dabei können insbesondere Beteiligungsketten mit ausländischen Ober- und Enkelgesellschaften sowie ausländische Hinzurechnungsregelungen eine Rolle spielen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Fragen der Hinzurechnungsbesteuerung und internationalen Beteiligungsstrukturen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/niedrigbesteuerung-bei-auslaendischer-enkelgesellschaft/

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