(openPR) Köln, 21. Oktober 2026. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer können unter bestimmten Voraussetzungen den Nachversteuerungsbetrag nach § 34a EStG mindern. Das Finanzgericht Münster hat dazu entschieden, dass auch Teilübertragungen von Mitunternehmeranteilen erfasst sein können; die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.
Die Entscheidung betrifft die steuerliche Behandlung thesaurierter Gewinne bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern. Gewinne unterliegen grundsätzlich dem progressiven Einkommensteuertarif, auch wenn sie im Unternehmen verbleiben. § 34a EStG ermöglicht auf Antrag eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne; spätere Entnahmen können jedoch eine Nachversteuerung auslösen. Für Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer enthält § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG eine besondere Regelung.
FG Münster stellt auf den Zeitpunkt der Entnahme ab
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hatte über Entnahmen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch Vermächtnis und Schenkung standen. Der Kläger hatte Mittel von einem Privatkonto bei einer Kommanditgesellschaft entnommen, um Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen. Später wurde die Steuer aufgrund der Verschonungsregelung des § 13a ErbStG deutlich herabgesetzt. Das Finanzamt wollte diese spätere Entwicklung rückwirkend bei der Feststellung der begünstigten Entnahmen berücksichtigen.
Dem folgte das Gericht überwiegend nicht. Maßgeblich sei nach der Entscheidung die tatsächliche Entnahme im jeweiligen Veranlagungszeitraum, hier also der Zeitpunkt der Mittelentnahme im Jahr 2017. Eine spätere Steuererstattung ändere den bereits verwirklichten Entnahmevorgang nicht nachträglich. Entscheidend sei außerdem, ob die Entnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den übertragenen Betrieb oder Mitunternehmeranteil stehe.
Teilübertragung von Mitunternehmeranteilen einbezogen
Von besonderer Bedeutung ist die Aussage des Finanzgerichts, dass die Begünstigung nicht nur bei der Übertragung eines vollständigen Mitunternehmeranteils in Betracht kommt. Auch die Übertragung eines Teils eines solchen Anteils könne nach der früheren Rechtslage des § 34a EStG 2009 begünstigt sein. Der übertragene Teil sei im Zeitpunkt der Übertragung als eigenständiger Mitunternehmeranteil zu behandeln. Damit wird die Begünstigung auch für Nachfolgesituationen relevant, in denen Beteiligungen nicht vollständig, sondern anteilig übertragen werden.
Das Gericht zog zugleich Grenzen. Begünstigt sind danach nur Entnahmen, soweit die Steuer auf den Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfällt, aus dessen Betriebsvermögen die Mittel entnommen wurden. Für Steuerbeträge, die andere Beteiligungen ohne unmittelbaren Bezug zu diesem Betrieb betreffen, erkannte das Finanzgericht die Begünstigung nicht an. Einen hinreichenden Zusammenhang sah es hingegen bei Anteilen am Sonderbetriebsvermögen, soweit diese für den Betrieb wesentlich waren und zusammen mit der Beteiligung übertragen wurden.
- Entnahmezeitpunkt: Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entnahmejahr an.
- Betrieblicher Bezug: Die Steuer muss dem übertragenen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zugeordnet werden können.
- Teilübertragung: Auch ein anteilig übertragener Mitunternehmeranteil kann begünstigt sein.
- Grenze: Steuern auf nicht verbundene Beteiligungen fallen nicht unter die Begünstigung.
Folgen für Nachfolgeplanung und Steuerpraxis
Das Urteil ist noch nicht abschließend geklärt, da die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 11/26 anhängig ist. Für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen bleibt die Entscheidung dennoch bedeutsam. Sie zeigt, dass bei Nachfolgefällen die Dokumentation des Zusammenhangs zwischen Entnahme, Steuerzahlung und übertragenem Unternehmensvermögen eine zentrale Rolle spielt. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Beteiligungen oder Sonderbetriebsvermögen übertragen werden.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Unternehmensnachfolgen nicht allein die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer maßgeblich ist, sondern vor allem die Zuordnung zum entnehmenden Betrieb. Unternehmen und Investoren sollten die steuerlichen Folgen von Entnahmen im Zusammenhang mit begünstigt besteuerten Gewinnen daher frühzeitig in die Strukturierung einbeziehen.“
Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten betroffene Steuerpflichtige Bescheide und Feststellungen sorgfältig daraufhin prüfen, ob Entnahmen zutreffend dem jeweiligen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zugeordnet wurden. Bei komplexen Nachfolgestrukturen kann eine abgestimmte Betrachtung von Einkommensteuer, Erbschaftsteuer und gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsstruktur erforderlich sein. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Fragen der Unternehmensnachfolge, der Besteuerung thesaurierter Gewinne und der Einordnung von Entnahmen nach § 34a EStG.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/beguenstigte-entnahmen-fuer-erbschaftsteuer-nach-34a-estg/

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