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Wettbewerbsverbot in der GmbH präzisiert

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 12. Oktober 2026. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15. Juli 2026 – 8 U 66/26 – wichtige Maßstäbe für Wettbewerbsverbote in der GmbH gesetzt. Die Entscheidung betrifft Unterlassungsansprüche gegen eine Gesellschafterin, die Bedeutung eines Ermächtigungsbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG und die mögliche Inanspruchnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft nach § 242 BGB.

Im Ausgangsfall ging es um eine GmbH, die LED-Produkte, insbesondere LED-Treiber, unter einer etablierten Marke europaweit herstellte und vertrieb. Eine Gesellschafterin der GmbH war ein chinesisches Unternehmen, das später eine hundertprozentige Tochtergesellschaft gründete. Nach den Feststellungen bestanden zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft enge Verbindungen, unter anderem durch denselben Geschäftsführer, denselben Geschäftssitz und dieselbe E-Mail-Adresse.

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Es bezog sich nicht auf einen abstrakt weit gefassten Unternehmensgegenstand, sondern auf den örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Nachdem die Geschäftsbeziehung beendet werden sollte und gegenüber Kunden eine neue Vertriebs- und Supportstruktur für Produkte der Serie „R“ in Europa angekündigt worden war, verlangten die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung.

Ermächtigungsbeschluss bleibt zentrale Voraussetzung

Das OLG Hamm verneinte einen Unterlassungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafterin, weil ein Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG fehlte. Nach der Entscheidung ist ein solcher Beschluss materielle Voraussetzung, wenn die GmbH Ansprüche gegen einen Gesellschafter geltend macht. Zwar können im einstweiligen Verfügungsverfahren Ausnahmen denkbar sein, wenn die Einberufung einer Gesellschafterversammlung die Anspruchsdurchsetzung vereiteln würde.

Diese Ausnahme sah das Gericht im entschiedenen Fall jedoch nicht als gegeben an. Das Verfahren hatte sich über einen Zeitraum erstreckt, in dem nach Auffassung des Gerichts eine Gesellschafterversammlung möglich gewesen wäre. Damit macht die Entscheidung deutlich, dass Eilbedürftigkeit die interne Willensbildung der GmbH nicht automatisch ersetzt.

Auch ein eigener Anspruch des Mitgesellschafters wurde nicht angenommen. Ein nur mittelbarer Nachteil, der sich aus einer Beeinträchtigung der Gesellschaft ergibt, genügte nach der Entscheidung nicht. Zudem stellte das OLG Hamm klar, dass die Durchsetzung gesellschaftsbezogener Ansprüche grundsätzlich der Gesellschaft selbst vorbehalten bleibt.

Durchgriff auf Tochtergesellschaft nach Treu und Glauben

Anders bewertete das OLG Hamm die Ansprüche gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gesellschafterin. Gegen diese wurde ein Unterlassungsanspruch bejaht, obwohl sie selbst nicht Gesellschafterin der GmbH war. Ein Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG war ihr gegenüber daher nicht erforderlich.

Das Gericht stützte die Inanspruchnahme der Tochtergesellschaft auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Entscheidend war die weitgehende wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschafterin und ihrer beherrschten Tochtergesellschaft. Ohne eine solche Zurechnung könnte ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nach Auffassung des Gerichts mittelbar über eine beherrschte Gesellschaft umgangen werden.

Die Reichweite dieses Durchgriffs bleibt jedoch begrenzt. Nach den berichteten Angaben bezieht er sich auf das tatsächlich ausgeübte Geschäftsfeld und gilt nur solange, wie die Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist. Maßgeblich war damit nicht eine unbegrenzte Ausdehnung des Wettbewerbsverbots, sondern die konkrete Gefahr einer Umgehung im bestehenden Tätigkeitsbereich der GmbH.

Folgen für Unternehmen und Investoren

Für Unternehmen, Gesellschafter und Investoren ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie interne Beschlussanforderungen und konzernähnliche Verflechtungen zugleich in den Blick nimmt. Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sollten so gefasst sein, dass ihr sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich hinreichend bestimmbar bleibt. Das OLG Hamm hält eine Anknüpfung an den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft für ausreichend, wenn dieser durch die konkrete Marktbetätigung begrenzt werden kann.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Die Entscheidung zeigt, dass gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nicht allein an der formalen Gesellschafterstellung enden müssen, wenn beherrschte Gesellschaften zur Umgehung eingesetzt werden. Gleichzeitig bleibt die Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ein wesentlicher Punkt, der bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Gesellschafter nicht übergangen werden darf.“

Betroffene Gesellschaften sollten bei Wettbewerbsverboten neben dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags auch die tatsächliche Geschäftstätigkeit, die Beteiligungsstruktur und mögliche verbundene Unternehmen einbeziehen. Ebenso ist zu klären, ob vor gerichtlichen Schritten ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist und ob dieser rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Eine sorgfältige Vorbereitung kann entscheidend sein, wenn Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz verfolgt werden sollen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/olg-hamm-zu-wettbewerbsverboten-in-der-gmbh/

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