(openPR) Köln, 12. Oktober 2026 – Der Bundesfinanzhof hat die schenkungsteuerliche Bewertung von Kommanditanteilen mit negativem Kapitalkonto präzisiert. Nach dem Urteil vom 29. Juli 2026 – II R 15/23 – kann ein negativer Anteil am Gesamthandsvermögen auch dann anzusetzen sein, wenn die Einlage vollständig geleistet wurde und keine Nachschusspflicht besteht.
Die Entscheidung betrifft die Übertragung eines Anteils an einer GmbH & Co. KG im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Bewertung nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG schematisch auch negative Werte erfasst oder ob bei Kommanditisten ohne weitere Haftung mindestens 0 Euro anzusetzen sind. Der BFH entschied zugunsten einer Berücksichtigung des negativen Werts und änderte damit die im Streitfall zugrunde gelegte Bewertung.
Streit um die Bewertung eines übertragenen KG-Anteils
Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und hatte seine Kommanditeinlage vollständig erbracht. Eine vertragliche Pflicht zu Nachschüssen bestand nicht. Der Gesellschaftsvertrag sah jedoch vor, dass künftige Gewinne zunächst zum Ausgleich eines Verlustausgleichskontos verwendet werden sollten.
Im Dezember 2015 übertrug der Kläger unentgeltlich 90 Prozent seines festen Kapitalanteils sowie einen Teil einer gegen die KG gerichteten Darlehensforderung auf seinen Neffen. Die Eintragung des Erwerbers als Kommanditist erfolgte im Januar 2016. Für die Schenkungsteuer war daher der Wert des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen festzustellen.
Das Finanzamt setzte den übertragenen Anteil am Sonderbetriebsvermögen mit 1.500.000 Euro an, berücksichtigte den anteiligen negativen Wert des Gesamthandsvermögens aber nicht. Dieser negative Anteil belief sich auf minus 566.937 Euro. Das Finanzgericht München bestätigte zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung, ließ jedoch die Revision zu.
BFH wendet das Bewertungsgesetz schematisch an
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach seiner Auffassung gibt § 97 Abs. 1a BewG keinen Anhaltspunkt dafür, negative Werte eines Kommanditanteils anders zu behandeln als positive Werte. Die Norm unterscheidet weder nach der zivilrechtlichen Haftung noch danach, ob eine Nachschusspflicht besteht.
Ausgehend von einem gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der KG von minus 629.929 Euro war der auf den übertragenen Anteil entfallende Betrag von minus 566.937 Euro einzubeziehen. Zusammen mit dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen von 1.500.000 Euro ergab sich ein festzustellender Wert von 933.063 Euro. Dabei handelt es sich um die Bewertungsgrundlage, nicht um die festzusetzende Schenkungsteuer.
Der BFH stellte klar, dass die Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften nach § 97 Abs. 1a BewG typisierend und generalisierend erfolgt. Abweichungen vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert können im Einzelfall auftreten, sind bei einer solchen gesetzlichen Bewertungsmethode aber hinzunehmen. Eine einschränkende Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschrift lehnte der Senat ab.
Folgen für Unternehmer, Nachfolger und Investoren
Die Entscheidung ist für Familiengesellschaften, Unternehmensnachfolgen und Anteilsübertragungen an Personengesellschaften von Bedeutung. Sie zeigt, dass negative Kapitalkonten bei der steuerlichen Bewertung nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat. Maßgeblich ist vielmehr das gesetzliche Aufteilungsschema des Bewertungsgesetzes.
„Für Unternehmen und Investoren schafft das Urteil mehr Klarheit bei der Bewertung von KG-Anteilen im Rahmen von Schenkungen und Nachfolgelösungen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Gerade bei Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen und negativen Kapitalkonten kann die zutreffende Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage haben.“
Betroffene sollten bei geplanten Übertragungen insbesondere prüfen lassen, wie Gesamthandsvermögen, Kapitalkonten und Sonderbetriebsvermögen im konkreten Fall zusammenwirken. Relevante Punkte sind insbesondere:
- Bewertungsstichtag: Die schenkungsteuerliche Bewertung erfolgt stichtagsbezogen.
- Gesellschaftsvertrag: Regelungen zur Gewinnverrechnung können den wirtschaftlichen Wert eines Anteils beeinflussen.
- Sonderbetriebsvermögen: Forderungen und andere zuzurechnende Positionen sind gesondert zu bewerten.
- Dokumentation: Die steuerliche Einordnung sollte anhand der Gesellschaftsunterlagen nachvollziehbar vorbereitet werden.
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass bisherige Bewertungsansätze der Finanzverwaltung in vergleichbaren Konstellationen kritisch zu hinterfragen sein können. Eine sorgfältige Vorbereitung von Anteilsübertragungen bleibt wichtig, weil sich schon einzelne gesellschaftsvertragliche Regelungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage auswirken können. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht bei Schenkungsteuer, Unternehmensnachfolge und der Bewertung von Beteiligungen an Personengesellschaften.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bfh-zur-schenkungsteuer-bei-negativem-kommanditanteil/

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