(openPR) Köln, 12. Oktober 2026 – Inländische Verbrauchs-Familienstiftungen können bei der Übertragung von Familienvermögen eine wichtige Rolle in der Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung einnehmen. Entscheidend ist, wer nach der Stiftungssatzung begünstigt ist und ob die Stiftung selbst als Erwerberin des übertragenen Vermögens gilt.
Bei größeren Vermögensübertragungen innerhalb der Familie stellt sich häufig die Frage, wie persönliche Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz genutzt werden können. Für Unternehmerfamilien, vermögende Privatpersonen und Investoren ist dies besonders relevant, wenn Geldvermögen übertragen werden soll. Anders als bestimmte Unternehmens- oder Immobilienvermögen profitiert Geldkapital regelmäßig nicht von besonderen Verschonungsregelungen. Verbrauchs-Familienstiftungen können hier einen zusätzlichen strukturellen Ansatz bieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet werden.
Stiftung als eigene Erwerberin des Vermögens
Wird eine inländische rechtsfähige Familienstiftung mit Vermögen ausgestattet, ist dieser Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG schenkungsteuerlich relevant. Erwerberin ist grundsätzlich die Stiftung und nicht die nach der Satzung begünstigte Person. Dadurch unterscheidet sich die Ausstattung der Stiftung von einer unmittelbaren Schenkung an ein Kind oder einen anderen Angehörigen. Eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG setzt voraus, dass Erwerbe derselben Person betroffen sind.
Eine Verbrauchsstiftung ist zivilrechtlich anerkannt; § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht vor, dass ihr Vermögen nicht dauerhaft erhalten bleiben muss. Vielmehr kann die Satzung bestimmen, dass das Vermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbraucht wird. Steuerlich kann eine solche Stiftung unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG fallen. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es darauf an, ob sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet wurde.
Die Steuerklasse richtet sich bei Familienstiftungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Ist ausschließlich ein Kind des Stifters begünstigt, kann die Steuerklasse I einschlägig sein. Dann kommt grundsätzlich der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 Euro in Betracht. Diese steuerliche Folge hängt jedoch maßgeblich vom Wortlaut der Satzung ab.
BFH betont Bedeutung des Begünstigtenkreises
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.02.2024, Az. II R 25/21, klargestellt, dass auch nur potentiell berechtigte Personen bei der Bestimmung des entferntest Berechtigten zu berücksichtigen sind. Es kommt danach nicht darauf an, ob diese Person bereits geboren ist, später tatsächlich geboren wird oder Leistungen erhält. Im entschiedenen Fall führte die satzungsmäßige Möglichkeit einer Begünstigung der Urenkelgeneration dazu, dass nicht der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro, sondern nur ein Freibetrag von 100.000 Euro für übrige Personen der Steuerklasse I gewährt wurde. Die Entscheidung zeigt, dass bereits weit gefasste Satzungsregelungen erhebliche steuerliche Folgen haben können.
In einem rein inländischen Gestaltungsmodell kann etwa ein Ehepaar zunächst jeweils 400.000 Euro unmittelbar an ein Kind übertragen. Daneben können mehrere inländische Verbrauchs-Familienstiftungen errichtet und jeweils mit Vermögen ausgestattet werden. Ist das Kind nach der jeweiligen Satzung allein begünstigt, kann für jede Stiftung gesondert zu prüfen sein, ob der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG greift. Eine automatische Zurechnung der Stiftungsausstattung zum Destinatär sieht § 14 ErbStG nach geltendem Recht nicht vor.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Für Unternehmen und Investoren liegt die Bedeutung solcher Strukturen vor allem in der klaren Trennung zwischen unmittelbarer Schenkung und Vermögensausstattung einer Stiftung. Die steuerliche Wirkung steht und fällt jedoch mit einer präzisen Satzung und einer nachvollziehbaren Dokumentation der Vermögensflüsse.“
Folgen für Destinatäre und praktische Prüfung
Laufende satzungsgemäße Leistungen einer bestehenden inländischen Stiftung an ihre Begünstigten gelten nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres als freigebige Zuwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Stiftung erfüllt insoweit ihre eigene Zweckbestimmung. Auch § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG betrifft insbesondere Erwerbe bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen und erfasst nicht ohne Weiteres fortlaufende Auskehrungen während des Bestehens. Bei einer auf zehn Jahre angelegten Verbrauchsstiftung wird zudem der 30-Jahres-Zeitraum der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im dargestellten Modell nicht erreicht.
Einkommensteuerlich ist zu unterscheiden, ob die Leistung an den Destinatär steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellt oder als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr zu behandeln ist. Werden keine Erträge erwirtschaftet, sondern wird das gewidmete Stiftungskapital entsprechend der Satzung zurückgeführt, kann eine Einlagenrückgewähr in Betracht kommen. Maßgeblich sind insbesondere Vermögensübersicht, Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht. Die Prüfung erfolgt im Verhältnis zwischen Stiftung und Destinatär.
Für Betroffene ergeben sich daraus mehrere zentrale Prüfpunkte:
- Satzung: Der Kreis der potentiell Berechtigten muss eindeutig bestimmt sein.
- Freibeträge: Die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten.
- Dokumentation: Vermögensausstattung und spätere Auskehrungen sollten nachvollziehbar belegt werden.
- Laufzeit: Bei Verbrauchsstiftungen ist der Zeitraum bis zur vollständigen Vermögensverwendung steuerlich relevant.
Familienstiftungen können damit ein wirksames Instrument der Nachfolgeplanung sein, sind aber kein schematisch einsetzbares Modell. Jede Gestaltung muss an Familienstruktur, Vermögensart, Satzungszweck und steuerlichen Folgen ausgerichtet werden. Unpräzise Regelungen können den gewünschten Freibetragseffekt deutlich einschränken. Vor einer Umsetzung sollte daher eine einzelfallbezogene steuerrechtliche Prüfung erfolgen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/familienstiftungen-in-der-schenkungsteuerplanung/

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