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Erbschaftsteuer: Jetzt eine Familienstiftung gründen?

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WW+KN-Steuerberater Matthias Winkler zu den möglichen Vorteilen einer Familienstiftung
WW+KN-Steuerberater Matthias Winkler zu den möglichen Vorteilen einer Familienstiftung

(openPR) Anfang Juli 2014 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht in mündlicher Verhandlung eine mögliche Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts erörtert. Kritikpunkt der Kläger ist, dass Betriebsvermögen derzeit fast vollständig oder ganz erbschaftsteuerfrei übertragen oder vererbt werden kann, während bei der Übertragung von Privatvermögen hohe Steuerzahlungen seitens des Fiskus gefordert werden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird für Oktober 2014 erwartet, wobei Steuerexperten eine deutliche Kritik an den Begünstigungen für Unternehmensnachfolgen oder gar deren Verfassungswidrigkeit erwarten.



„Die Kritik zielt vor allem auf die Regelungen zur Übertragung von werthaltigen Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern“, erläutert WW+KN-Geschäftsführer und Steuerberater Matthias Winkler. Wenn der Übernehmer oder Erbe den Betrieb fünf Jahre weiterführt und die Arbeitsplätze weitgehend erhält, kann er 85 % der Erbschaft- oder Schenkungsteuer einsparen. Darüber hinaus kann er sogar eine vollständige Erbschaft- oder Schenkungsteuerbefreiung erlangen, wenn er den Betrieb sieben Jahre fortführt und keine Arbeitsplätze abbaut. Ferner darf der Anteil von Verwaltungsvermögen im Betrieb bestimmte Grenzen nicht überschreiten und auch Entnahmen sind während der Behaltefristen im Wesentlichen nur im Rahmen der erwirtschafteten Gewinne möglich.

Diese für Unternehmensnachfolgen günstigen Regelungen traten zum 1. Januar 2009 in Kraft. Die damalige Große Koalition mit Bundesfinanzminister Peer Steinbrück wollte verhindern, dass Firmenerben wegen der hohen Erbschaft- und Schenkungsteuerlasten Betriebe nicht mehr fortführen können und Arbeitsplätze verloren gehen. Diese Begünstigungen waren schon von Anfang an umstritten, da zum einen politisch hier eine Besserstellung von Unternehmern gegenüber Privatleuten gesehen wurde und zum anderen viele Fachleute eine so große Privilegierung von Unternehmen für verfassungswidrig hielten. Die Bundesregierung argumentierte damals, dass eine Überprivilegierung nicht vorliege, da der Unternehmensübernehmer als Gegenleistung für die Erbschaftsteuerbefreiung die Arbeitsplätze garantieren müsse.

Der Bundesfinanzhof betrachtete das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht allerdings wesentlich kritischer als die Bundesregierung und führte eine ganze Reihe von verfassungsrechtlichen Problemen auf. Dies war auch der Grund, weshalb der Bundesfinanzhof das gegenwärtige Erbschaftsteuerrecht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegte. Die obersten Finanzrichter monierten dabei, dass die gegenwärtige Rechtslage gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße, da Firmenerben gegenüber Erben von Privatvermögen ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt würden.

Experten erwarten auch, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen Regelungen kippen wird, da zum einen nicht erwiesen sei, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer Arbeitsplätze oder Unternehmen gefährden oder gar Unternehmensinsolvenzen auslösen würde. Ferner ist aus Expertensicht auch nicht sicher, dass im Falle eines Unternehmensverkaufs zur Begleichung von anfallenden Erbschaftsteuerzahlungen zwingend Arbeitsplätze verloren gehen würden. Zudem sehen auch Experten die vom Bundesfinanzhof geäußerte Möglichkeit, dass Privatvermögen relativ einfach in begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt werden kann. Hier hat der Gesetzgeber mit Abschaffung der sogenannten „Cash GmbH“ zwar bereits reagiert, aber trotzdem gibt es nach vor Ansätze für Umgehungen.
Unternehmensübergaben vorziehen oder die

„Im Hinblick auf das erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts besteht für Unternehmer die Möglichkeit anstehende Firmenübertragungen ganz oder teilweise vorzuziehen, um die gegenwärtig günstige Rechtslage noch zu nutzen“, meint WW+KN-Erbschaftsteuerexperte Winkler. Solche vorgezogenen Vermögensübertragungen könnten durch Widerrufsvorbehalte oder Nießbrauchsbestellungen in den Übergabeverträgen abgesichert werden. Dennoch würden diese Absicherungsmöglichkeiten Grenzen haben.

„Als Alternative zur traditionellen Unternehmensnachfolge wird die Familienstiftung in diesem Zusammenhang attraktiv“, erläutert Winkler. Unter Ausnutzung der gegenwärtigen Erbschaftsteuerbegünstigungen für Unternehmen könne der Firmeninhaber seinen Betrieb in die Familienstiftung einbringen. „Das nächste Mal fällt dann erst wieder in 30 Jahren Erbschaftsteuer an und die Vermögensnachfolge ist bis dahin gesichert“, erläutert der Steuerexperte.
Die Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Anwendungsform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Aus steuerlicher Sicht werden Familienstiftungen wie Körperschaften besteuert, das heißt mit ihr sind grundsätzlich keine besonderen Steuervorteile verbunden.

Der Stifter einer Familienstiftung möchte typischerweise erreichen, dass sein Vermögen nicht durch Erbgänge zersplittert und dauerhaft zur Versorgung der eigenen Familie über Generationen hinweg gesichert wird. Vor allem unternehmerische Vermögen werden häufig mit einer Familienstiftung abgesichert. Zudem kann der Unternehmer bei einer rein erbschaftsteuerindizierten Übertragung auch die Stiftungsregelungen so abfassen, dass er nach der Einbringung die Geschicke des Unternehmens weiter lenkt sowie an dessen Erträgen partizipiert.

Weitere Vorteile einer Familienstiftung sind die Vermeidung von Pflichtteils-, Zugewinn- und Versorgungsansprüchen, welche besonders bei Unternehmen eine Gefährdung darstellen können. Bei Kapitalgesellschaften wird in der Praxis auch in einigen Fällen eine Familienstiftung zwischengeschaltet, um bei im Ausland lebenden Gesellschaftern oder Aktionären die negativen Folgen der sogenannten „Wegzugsbesteuerung“ zu vermeiden.

In Deutschland gibt es laut einer Verlautbarung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen schätzungsweise mehr als 700 Familienstiftungen. Die Größe der Stiftungen reicht von der kleinen, vermögensverwaltenden Familienstiftung mit nur wenigen Destinatären bis zur Familienstiftung mit Mehrheitsbeteiligung an einem Industriekonzern oder jahrhundertealten Familienstiftungen mit über 1.000 Begünstigten. Bekannte Familienstiftungen in Deutschland sind beispielsweise die Familienstiftungen der ALDI-Brüder, der Familie Würth oder der Familie Fielmann.

„Die Wahl der Familienstiftung ist stets eine Einzelfallentscheidung und in vielen Fällen ist die Familienstiftung als Nachfolgeinstrument auch nicht geeignet“, erläutert WW+KN-Geschäftsführer Matthias Winkler. Allerdings für Firmeninhaber, welche ihren Einfluss behalten und weiter die Firmenerträge beziehen, dabei aber auch die gegenwärtigen Erbschaftsteuerbegünstigungen für Unternehmen sichern möchten, wäre die Familienstiftung ein Instrument um diese Wünsche zu vereinen. Je nach Familienkonstellation sei auch die mit der Familienstiftung verbundene Abwehr von Zugewinn- und Pflichtteilsansprüchen von großem Vorteil.

„Zudem ist grundsätzlich auch ein Verkauf der Unternehmensanteile aus der Familienstiftung möglich, wenn dies in der Satzung zugelassen ist“, sagt Winkler. Vermögensumschichtungen von Firmen- in Immobilienvermögen wären beispielsweise bei entsprechenden Satzungsbestimmungen möglich. Auch würde in Regel angeordnet, dass ausschließlich Familienmitglieder Erträge aus der Familienstiftung erhalten. „Die Familienstiftung wird häufig mit der gemeinnützigen Stiftung gleichgesetzt, was aber falsch ist, die Familienstiftung ist in der Regel rein eigennützig auf die eigenen Angehörigen bezogen“, erläutert der WW+KN-Experte.

Gerade im Hinblick auf die Sicherung der günstigen Erbschaft- und Schenkungsteuerlage für Unternehmen könnte die Familienstiftung daher ein Gestaltungsinstrument sein. Mit ihr könnte eine hohe Sicherheit sowohl für Unternehmen als für Firmeninhaber und Familie erreicht werden.

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