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Schenkungssteuer bei Familienstiftung

02.10.202410:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schenkungssteuer bei Familienstiftung

(openPR) Urteil des BFH vom 28.02.2024, Az.: II R 25/21

Familienvermögen soll möglichst steuerschonend auf die nächste Generation oder Generationen übergehen. Hilfreich beim Schutz des Vermögens kann die Gründung einer Familienstiftung sein. Nachteilig auf die Höhe der Schenkungssteuer bei der Familienstiftung kann sich aber ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2024 auswirken (Az.: II R 25/21). Der BFH hat entschieden, dass beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags als der „entferntest Berechtigte“ derjenige berücksichtigt werden muss, der finanzielle Vorteile aus der Stiftung ziehen kann, also z.B. Enkel, Urenkel oder auch ungeborene Kinder.

Um das Familienvermögen über Generationen zu bewahren und vor Zerschlagung zu schützen, kann die Gründung einer Familienstiftung empfehlenswert sein. Die Stiftung kann verschiedene Vorteile bieten, wie bspw. den Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern oder unter bestimmten Voraussetzungen Vorteile bei der Erbschaftssteuer, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht und im Erbrecht berät.

Ungeborenes Kind kann „entferntest Berechtigter“ sein

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann allerdings zu Nachteilen bei der Schenkungssteuer führen. Der BFH legte im seinen Urteil vom 28.02.2024 fest, dass beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung als der „entferntest Berechtigte“ zum Schenker derjenige anzusehen ist, der laut Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Berechtigte zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird oder tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung zieht.

Da bei der Schenkungssteuer u.a. in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge gelten, sollte das Urteil des BFH unbedingt in der Satzung der Stiftung berücksichtigt werden und die Satzung ggf. geändert werden, damit das Vermögen steuerschonend auf die Stiftung übergehen kann und keine Nachteile bei der Schenkungssteuer entstehen.

Ehepaar gründet Familienstiftung

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BFH hatte ein Ehepaar eine Familienstiftung gegründet. Zweck der Stiftung ist laut Satzung die angemessene finanzielle Versorgung des Ehepaars, ihrer Tochter sowie weiterer Abkömmlinge, die allerdings erst nach dem Wegfall der vorherigen Generation berücksichtigt werden sollen. Der Steuerwert des übertragenen Stiftungsvermögens unter den Beteiligten betrug 443.000 Euro.

Das Finanzamt sah für die Festlegung der Schenkungssteuer die in der Stiftungssatzung angeführten weiteren Abkömmlingen als die „entferntest Berechtigten“ an und setzte dementsprechend einen Freibetrag von 100.000 Euro fest. Es ergab sich schließlich eine Schenkungssteuer von rund 60.000 Euro.

Streit um Freibetrag

Dagegen wehrte sich die Ehefrau. Sie argumentierte, dass bei der Schenkungssteuer der Freibetrag für Kinder in Höhe 400.000 Euro berücksichtigt werden müsse. Aus der Satzung gehe klar hervor, dass nur sie und ihr Ehemann als Stifter sowie ihre Tochter berechtigt seien. Wenn ihre Tochter Kinder bekommen sollte, seien diese zwar auch begünstigt, allerdings erst nach dem Tod der Tochter. Mögliche Nachkommen würden nicht schon mit ihrer Geburt, sondern erst nach dem Tod der Tochter begünstigt. Daher stehe der Tochter als Berechtigten ein Freibetrag von 400.000 Euro zu, der bei der Festlegung der Schenkungssteuer berücksichtigt werden müsse. Damit würden nur rund 3.000 Euro Schenkungssteuer fällig.

Die Klage der Frau hatte auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die Schenkungssteuer nach der Steuerklasse I für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder festzusetzen sei. Somit sei ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu berücksichtigen.

Das Finanzamt und auch das Niedersächsische Finanzgericht hätten richtig entschieden, dass gemäß der Stiftungssatzung mögliche Urenkel als „entferntest Berechtigte“ der Stifter zu sehen seien. Dabei sei es unerheblich, ob diese schon geboren sind oder jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten, so der BFH.

Stiftungssatzung entscheidend

Wer bei einer einzelnen Familienstiftung als der „entferntest Berechtigte“ anzusehen ist, müsse jeweils der Formulierung in der Stiftungssatzung entnommen werden. Somit habe der Stifter die Möglichkeit, den Kreis der potenziell Begünstigten selbst festzulegen, machte der BFH deutlich.

Das Urteil zeigt, dass auf die Formulierung der Satzung einer Familienstiftung größter Wert gelegt werden sollte, um steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen. Daher ist es auch ratsam, bestehende Satzungen regelmäßig zu prüfen und ggf. anzupassen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen der Schenkungssteuer und anderen Themen des Steuerrechts.

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