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Entscheidungskompetenz des Finanzgerichts über die Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung

Bild: Entscheidungskompetenz des Finanzgerichts über die Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung

(openPR) Wird ein Finanzgericht zulässigerweise angerufen, entscheidet es den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Bei einer Aufrechnung darf das Finanzgericht daher grundsätzlich auch entscheiden, ob eine rechtswegfremde (z. B. zivilrechtliche) Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erklärt worden ist, bestand. Allerdings darf die Entscheidung über die rechtswegfremde Gegenforderung nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn dann hätte ein für die Gegenforderung unzuständiges Gericht entschieden.


So entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Ehefrau, der von ihrem Ehemann am 23. Dezember 2006 vermeintliche Steuererstattungsansprüche abgetreten wurden. Nachdem das Finanzamt diese Ansprüche in einem Abrechnungsbescheid als durch Aufrechnung erloschen auswies, klagte die Ehefrau vor dem Finanzgericht. Sie scheiterte, weil das Finanzgericht die bereits Anfang Oktober/Dezember 2006 erklärte Aufrechnung des Finanzamts gegenüber dem Ehemann mit einer zivilrechtlichen Gegenforderung (Bürgschaftsforderung einer landeseigenen Beteiligungsgesellschaft) als wirksam erachtete.
Das Finanzgericht hat auch nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte eingegriffen. Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger. Der Ehemann war allerdings Rechtsvorgänger und an dem Verfahren vor dem Finanzgericht nicht beteiligt. Damit hat das Gericht nicht mit Wirkung gegen ihn über die zivilrechtliche Gegenforderung des Finanzamts entschieden.

Erbschaftsteuer: Begünstigung des Betriebsvermögens bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

Die Übertragung (Schenkung unter Lebenden oder Erbfall) von Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt oder sogar steuerfrei.
Führt der Erwerber (Erbe/Beschenkte) das Unternehmen über einen Fünf-Jahres-Zeitraum fort, wird ein Verschonungsabschlag von 85 % gewährt. Es sind folglich nur 15 % des Betriebsvermögens bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zu versteuern.
Auf unwiderruflichen Antrag bleibt das Betriebsvermögen zu 100 % steuerfrei, wenn der Erwerber das Unternehmen über einen Sieben-Jahres-Zeitraum fortführt. Diese sog. Vollverschonung wird nur gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmacht.
Beide Verschonungsregelungen sind nicht nur abhängig von den Behaltefristen, es sind ferner bestimmte Lohnsummenkriterien zu erfüllen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln: Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen, ist Voraussetzung für eine evtl. Begünstigung, dass diese Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an einer Personengesellschaft übertragen werden. Wird z. B. ein Grundstück des Sonderbetriebsvermögens auf den Erwerber übertragen, gewährt das Finanzgericht eine mögliche Steuerbefreiung nur, wenn gleichzeitig der Gesellschaftsanteil, z. B. der Kommanditanteil, übertragen wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Die zu beachtenden Vorschriften sind umfangreich und kompliziert. Bei Übertragung von Betriebsvermögen sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

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