(openPR) In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den rechtlichen Fragen bei der Abwicklung eines Darlehensvertrages zu beschäftigen, den eine GmbH als Geschäftsbesorger für die Anleger abschloss. Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung. Der BGH entschied, dass der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, da ein nicht zur Rechtsberatung befugter Vertreter gehandelt hatte. Die der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen, so dass der Geschäftsbesorger die Anleger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten konnte. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung zusammenhängenden Verträge sind nichtig. Die Bank muss demgemäß die geleisteten Zahlungen an die Anleger zurückzahlen, soweit die Ansprüchen nicht bereits verjährt sind. Dagegen kann die Bank von den Anlegern weder die Anrechnung der erzielten Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung noch die Übertragung der Wohnung verlangen.
Anleger, die ähnliche Finanzierungsmodelle vorgenommen haben, sollten ihren Fall anwaltlich überprüfen lassen. Das ist vor allem im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist anzuraten.












