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Katastrophe stillschweigende Mietverlängerung

20.04.200712:24 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Katastrophe stillschweigende Mietverlängerung

(openPR) Vermeiden Sie als Vermieter unbedingt, dass sich das Mietverhältnis, sofern Ihr Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt, stillschweigend verlängert! Beachten Sie die 2-Wochen-Frist des § 545 BGB zur Erklärung Ihres entgegenstehenden Willens gegenüber dem Mieter!

Ein immer wieder auftretendes Problem vieler Vermieter ist, dass Ihre Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzen, indem sie einfach nicht aus den Mieträumen ausziehen.

Vielen Vermietern ist dabei die Vorschrift des § 545 BGB nicht bekannt. Danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und der Vermieter nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Mieter ausdrücklich seinen entgegenstehenden Willen erklärt. Die Frist beginnt für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung des Mietgebrauchs Kenntnis erhält.

Das Versäumen dieser Frist kann für Sie als Vermieter fatale Folgen haben. Zum einen haben Sie das Problem, dass Sie Ihrem Mieter erneut unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich kündigen müssen, da sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert hat. Bei Mietverhältnissen über Wohnraum kommt hinzu, dass Sie gemäß § 573 BGB nur dann kündigen können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nur vor, wenn der Mieter seine Pflichten erheblich verletzt oder Sie als Vermieter Eigenbedarf anmelden können.

Zum anderen sehen Sie sich möglicherweise erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt, wenn Sie die Mietsache bereits weiter vermietet haben, der Nachmieter die Mietsache jedoch nicht beziehen kann.

Um sich gar nicht erst der Gefahr des Versäumens der 2-Wochen-Frist des § 545 BGB auszusetzen, sollten Sie als Vermieter grundsätzlich bereits bei Ausspruch der Kündigung, bei Bestätigung einer durch den Mieter ausgesprochen Kündigung oder bei einer beiderseitigen Vereinbarung über die Aufhebung bzw. Beendigung eines Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache nach Ende der Mietzeit untersagen!

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