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Kinder, Kennzeichen, Abschleppen: drei wichtige Urteile

06.03.202609:24 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Kinder, Kennzeichen, Abschleppen: drei wichtige Urteile
ARAG Experten erläutern Gerichtsurteile aus der Welt des Verkehrs
ARAG Experten erläutern Gerichtsurteile aus der Welt des Verkehrs

(openPR) Verkehrsunfall mit Kindern: Ab wann haften sie selbst – und wann die Eltern?
Verursachen Kinder unter sieben Jahren einen Schaden, gelten sie rechtlich als deliktsunfähig. Sie können also selbst nicht dafür haftbar gemacht werden. Im fließenden Straßenverkehr sind Kinder sogar erst ab dem zehnten Geburtstag deliktsfähig. Doch können dann automatisch die Eltern in die Verantwortung genommen werden? Laut ARAG Experten ist dies nur möglich, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. In einem konkreten Fall stieß ein knapp sechsjähriger Junge beim Fahrradfahren plötzlich mit einem Auto zusammen. Er hatte unvermittelt nach links gelenkt, die Autofahrerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Das Kind wurde leicht verletzt, am Auto entstand ein Sachschaden. Die Fahrerin verlangte Schadensersatz von den Eltern, weil sie der Ansicht war, diese hätten ihr Kind unbeaufsichtigt fahren lassen. Das Gericht sah das allerdings anders: Eine lückenlose Überwachung von Kindern sei nicht möglich und auch nicht erforderlich. Selbst ein sogenanntes Augenblicksversagen der Eltern begründe keine Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob die Aufsicht dem Alter, dem Verhalten des Kindes und der konkreten Gefahrensituation angemessen war. Und dies war hier der Fall, da der Junge regelmäßig allein kurze Strecken in einem verkehrsberuhigten Bereich vor dem Haus und in Sichtweite der Eltern gefahren war. Zudem lagen zwischen dem Erkennen des Autos und dem Unfall nur rund zwei Sekunden. Auch bei ständiger Beobachtung wäre der Zusammenstoß nicht zu verhindern gewesen. Die Reparaturkosten musste die Autofahrerin daher selbst tragen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 O 135/24).


Zugeparkt: Wer trägt auf Privatparkplätzen die Abschleppkosten?
Wer einen privaten Stellplatz unberechtigt zustellt und abgeschleppt wird, muss laut ARAG Experten damit rechnen, die Abschleppkosten in voller Höhe zu tragen. Der Nutzer des Stellplatzes ist auch nicht verpflichtet, zuerst die Polizei zu rufen oder den Halter ausfindig zu machen. Handelt es sich um privates Gelände, besteht keine polizeiliche Zuständigkeit. In einem konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug so abgestellt, dass der Nutzer eines privaten Stellplatzes nicht mehr aus seiner Parkfläche herausfahren konnte. Der Betroffene rief daraufhin ein Abschleppunternehmen, das den Wagen entfernte. Kostenpunkt: rund 765 Euro. Doch die Autofahrerin war uneinsichtig und zog vor Gericht. Nach Auswertung von Fotos und dem zeitlichen Ablauf stand aber auch für die Richter fest, dass die Ausfahrt nicht nur kurzzeitig, sondern über einen relevanten Zeitraum blockiert war. Damit lag eine sogenannte Besitzstörung am Stellplatz und zugleich eine Eigentumsverletzung am Fahrzeug des Stellplatznutzers vor, der sein Auto nicht wie vorgesehen nutzen konnte. Die Frau musste die Abschleppkosten in voller Höhe tragen (Amtsgericht München, Az.: 191 C 19243/24).


Zulassung: Dürfen US-Autos kleine US-Kennzeichen tragen?
So cool es auch aussehen mag – die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Autofahrer keinen Anspruch auf ein verkleinertes, zweizeiliges Kennzeichen haben, das typisch für amerikanische Autos ist. Zumindest dann nicht, wenn sich ein reguläres Kennzeichen technisch anbringen lässt. Das gilt auch für ausländische Fahrzeugmodelle. Hintergrund der strengen Regel: Verkleinerte Kennzeichen sind aus größerer Entfernung schlechter lesbar, können daher nicht so schnell identifiziert werden und gefährden so schlussendlich die Verkehrssicherheit. Im konkreten Fall wollte der Besitzer eines neuen Chrysler Dodge Magnum SRT 8 ein Kennzeichen im amerikanischen Kleinformat führen. Die Zulassungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil ein normales deutsches Kennzeichen mit einfachen Distanzstücken und ohne nennenswerten finanziellen Aufwand montierbar war. Dagegen klagte der Fahrzeughalter, allerdings ohne Erfolg. Den Richtern reichte der bloße Wunsch nach einem optisch passenden oder kleineren Kennzeichen rechtlich nicht aus. Auch der Hinweis des Halters auf Oldtimer, die sehr wohl kleine US-Kennzeichen tragen dürfen, half nicht. Diese alten Fahrzeuge werden nur deshalb teilweise privilegiert, damit technisches Kulturgut durch Umbauten nicht verloren geht. Auf moderne Fahrzeuge ist das aber nicht übertragbar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 ZB 22.2525).

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