(openPR) Kein Unternehmen und keine Privatperson muss Falschparker auf dem eigenen Grundstück dulden. Durch die BGH-Rechtsprechung seit 2011 können Betroffene widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Halters abschleppen lassen.
Falschparken auf Stuttgarter Grundstücken verhindern
Wer sich in Stuttgart und Umgebung über Falschparker auf seinem Grund und Boden ärgert, wer als Firma gar Einbußen hinnehmen muss, weil eigene Mitarbeiter und Kunden keinen Parkplatz mehr finden, kann diesen Zustand durch einen Telefonanruf beenden. Das Unternehmen CMS Abschleppdienst holt die unberechtigt parkenden Fahrzeuge vom Platz. Das kostet die Grundstücksbesitzer keinen Cent. Das BGH-Urteil von 2011 (Az.: V ZR 30/11 BGH) hat in letzter Instanz darüber befunden, dass ein Abschleppunternehmen mit dem Fahrzeughalter direkt abrechnen kann. Dieser erhält seinen Wagen erst zurück, wenn er die Kosten für das Abschleppen beglichen hat. Der CMS Abschleppdienst unterhält an vier Standorten der Region Stuttgart eine Flotte von mehr als 30 Fahrzeugen, die in Minuten zur Stelle sind. Das Abschleppen funktioniert für den Grundstücksbesitzer kinderleicht: Er braucht nur
0711 - 7979 068
anzurufen. Die Mitarbeiter des CMS Abschleppdienstes fertigen vor Ort ein bebildertes Schadensprotokoll vom falsch parkenden Fahrzeug an, um jeden Rechtsstreit über eventuelle Abschleppschäden zu verhindern. Danach werden die Fahrzeuge auf den CMS Betriebshof verbracht, auch informiert das Unternehmen die Polizei. Beim Besteller (Grundstücksbesitzer) entstehen weder Kosten noch Verwaltungsvorgänge - der Anruf genügt. So einfach lässt sich eine geordnete Parksituation wieder herstellen.
Zum Tenor des BGH-Urteils
Der Tenor des zitierten Urteils besagt, dass der Parkplatzinhaber widerrechtlich geparkte Autos auf Kosten des Halters abschleppen lassen darf. Diese Fahrzeuge müssen nur dann an den Halter herausgegeben werden, wenn dieser die Abschleppkosten bezahlt hat. Bei der fraglichen Verhandlung im Dezember 2011 ging es um das Zurückbehaltungsrecht an einem abgeschleppten Fahrzeug. Im konkreten Fall wollte die Halterin eines abgeschleppten Autos die entstandenen Abschleppkosten von 219,50 Euro nicht begleichen. Sie argumentierte, dass der Wert ihres Wagens und möglicher Nutzungsausfälle diese Kosten weit übersteige, ihr also ein weitaus höherer Schaden entstehen würde, wenn sie das Auto nicht zurückerhielte. Der BGH stellte indes mit seinem Urteil fest, dass es nicht unverhältnismäßig ist, den Wagen zurückzuhalten, bis die Abschleppkosten bezahlt sind. Das Wertverhältnis zwischen einer offenen Forderung und dem einbehaltenen Fahrzeug muss in diesem Fall nicht ausgeglichen sein. Des Weiteren wurde in diesem Urteil festgehalten, dass zu den Kosten des Parkplatzinhabers auch die Vorbereitungskosten für das Abschleppen stehen. Überwachungskosten von Parkplätzen und Grundstücken hingegen (Kameras, Wachdienst und Ähnliches) sind nicht erstattungsfähig. Die Halterin hatte ihr Auto auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt, der per Hinweisschild auf das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge hingewiesen hatte. Die Halterin zahlte die geforderte Gebühr, erhielt ihr Fahrzeug zurück und klagte dann gegen die ihr zu hoch erscheinende Gebühr - sie hielt 150 Euro für angemessen - sowie auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 3.758 Euro. Damit scheiterte sie vor dem zuständigen Landgericht und letzten Endes auch vor dem Bundesgerichtshof, wo sie nach dem LG-Urteil in Revision gegangen war. Die Rechtsgrundlagen für das Urteil finden sich in den §§ 249, 823 und 858 BGB. Der BGH hat damit in letzter Instanz entschieden, dass Falschparker das für sie kostenpflichtige Abschleppen hinnehmen müssen.







