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Verkehrsrecht: Die lukrativen Geschäfte der Abschleppmafia

01.09.201412:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Welche Kosten sind für das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs zu erstatten und in welcher Höhe? Diese Frage stellen sich immer mehr Autofahrer, seit clevere Dienstleister diese Ordnungswidrigkeit als lukratives Geschäftsfeld entdeckt haben. Udo Reissner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, kommentiert eine aktuelle BGH-Entscheidung.



"Ich wurde Opfer der Abschleppmafia", so oder ähnlich beginnen zahlreiche Betroffene ihr Gespräch in der Beratung bei ADAC-Vertragsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Udo Reissner.

In der Regel ging in etwa der nachfolgende Sachverhalt voraus: Der Pkw eines Betroffenen wurde unberechtigt auf dem in der Regel als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Supermarktes, einer Arztpraxis oder eines Fitnessstudios abgestellt. Der Betroffene wollte nur kurz in die Apotheke um die Ecke und als er zurückkam, war entweder sein Auto abgeschleppt oder es befand sich eine Parkkralle an einem der Reifen. Zwischen dem Berechtigten des Kundenparkplatzes und einem diesem gelegentlich nahestehenden Unternehmen wurde ein Rahmenvertrag über die Überwachung des Parkplatzes und das Abschleppen zu Unrecht abgestellter Fahrzeuge geschlossen. Erst nachdem die geltend gemachten Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von in der Regel um die 250,00 € bezahlt werden, wird dem Betroffenen der Standort des Fahrzeugs mitgeteilt.

Bauernfängerei oder berechtigter Kampf um das Eigentum oder den Besitz?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 04.07.2014 entschieden, dass das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz zwar eine Besitzstörung darstelle. Diese darf der Berechtigte der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe auch beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er auch bereits im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen.

Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker jedoch nur insoweit erstatten, als sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören dabei nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgang stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, oder die Anforderung des Abschleppfahrzeugs.

Nicht zu erstatten sind nach der Entscheidung des BGH hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruches, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch die Kosten für die Überwachung des Parkplatzes im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen.

Die zuletzt genannten Ansprüche werden in der Praxis jedoch immer wieder - zu Unrecht - geltend gemacht, so Rechtsanwalt Udo Reissner. Dabei stellt der BGH in seiner oben genannten Entscheidung klar, dass die Ersatzpflicht des Falschparkens durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt wird. Der Falschparker hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Berechtigten des Parkplatzes ausmachen würde. Aus diesem Grunde sind in der Regel auch Abschleppkosten i.H.v. 250,00 € überhöht, so Rechtsanwalt Udo Reissner. In der Regel dürften Abschleppkosten von über 145,00 € als nicht gerechtfertigt anzusehen sein, wobei vieles natürlich einzelfallabhängig ist.

Wer sich als Opfer einer zu Unrecht in Auftrag gegebenen Abschleppaktion sieht, sollte sich hiergegen wehren. Ob die Voraussetzungen für das Abschleppen selbst und für die Erstattungspflicht der entstandenen Kosten gegeben sind, wird in der Regel nur ein versierter Anwalt einschätzen können. Dafür gibt es Fachanwälte für Verkehrsrecht.

Der Autor dieses Beitrags ist Udo Reissner von der überörtlichen Sozietät Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg. Er ist nicht nur Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie ADAC- Vertragsanwalt und Schwacke-Vertragsanwalt sondern zugleich auch Strafverteidiger.
Rechtsanwalt Udo Reissner betreut Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet in Verkehrsrechtsangelegenheiten und Verkehrsrstrafverfahren.

Weitere Verkehrsrechtsinformationen von Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen:
http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/rechtsgebiete_anwaltsuche_augsburg_starnberg/rechtsanwalt_verkehrsrecht_augsburg_starnberg/

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Rechtsanwaltskanzlei Reissner Ernst & Kollegen
Schaezlerstraße 13 1/2 Augsburg 86150
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