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Im Advent wird schnell abgeschleppt

28.11.200813:55 UhrVereine & Verbände
Bild: Im Advent wird schnell abgeschleppt

(openPR) Stuttgart (ACE) 28. November 2008 – Rund um die gut besuchten Advents- und Weihnachtsmärkte herrscht wieder Parkplatzmangel.
Welche Probleme daraus erwachsen können, hat der ACE Auto Club Europa aufgelistet. Er warnt: Ordnungshüter verteilen jetzt nicht nur Parkverbotsknöllchen. Sie beauftragen gerne auch Abschleppunternehmen, die das an verbotener Stelle abgestellte Fahrzeug rasch an den Haken nehmen. Das kann laut ACE sehr teuer werden.

Wer wegen Falschparkens abgeschleppt wird, muss dafür gleich doppelt bezahlen: Einmal das von den Ordnungshütern verhängte Verwarnungs- oder Bußgeld, dann die Abschleppkosten. Die Höhe der Verordnungsstrafe bewegt sich in einem Korridor von 10 Euro für unzulässiges Halten bis 50 Euro plus einen Punkt in Flensburg für behinderndes Parken vor Feuerwehrzufahrten. Die zusätzlichen Abschleppgebühren sind happiger. Zu zahlen sind beispielsweise rund 140 Euro in Köln, etwa 190 Euro in München und über 260 Euro in Hamburg. Zwar muss die Polizei als Auftraggeber des Abschleppunternehmens für dessen Rechnung zunächst in Vorlage treten, doch darauf folgt postwendend der behördliche Kostenbescheid, der sich an den Parksünder selbst richtet. Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim ACE in Stuttgart, empfiehlt, sich mit den rechtlichen Grundsätzen rund ums Abschleppen vorsorglich vertraut zu machen. „Wer erst mal mit Weihnachtsgeschenken voll bepackt auf die Suche nach seinem abgeschleppten Auto gehen muss, der ist nicht zu beneiden“.

Halterhaftung bei Parkverstoß
Bei Verkehrsvergehen gilt in Deutschland laut Lempp grundsätzlich das Täterprinzip, wonach die Verfolgungsbehörde den sicheren Nachweis führen muss, wer den Verstoß begangen hat. Bei Parkverstößen wird dieser Grundsatz jedoch durch die so genannte Halterhaftung ergänzt. Danach werden dem Halter des Autos per Bescheid die Verfahrenskosten auferlegt, wenn der tatsächliche Fahrer nicht binnen drei Monaten ermittelt werden kann (§ 25a Straßenverkehrsgesetz StVG). Die Verfahrenskosten betragen rund 20 Euro. ACE-Jurist Lempp rät, sich gut zu überlegen, ob das bei Parkverstößen vergleichsweise geringe, meist unterhalb von 40 Euro liegende Verwarnungsgeld es wert ist, dagegen mit erheblichem Aufwand vorzugehen.

Abschleppen auch ohne Behinderung
Nach Angaben von Lempp darf grundsätzlich auch dann abgeschleppt werden, wenn keine unmittelbare Behinderung vorliegt, beispielsweise dann, wenn die Parkdauer überschritten wurde. Das hänge vom Einzelfall ab, sagte Lempp. Sofort abgeschleppt werden darf selbst ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung dann, wenn verbotenerweise etwa auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Anwohnerparkplätzen, Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen- oder Überwegen geparkt worden ist.

Schützt die hinterlassene Handy-Nummer vor dem Abschlepper?
Lempp: „Wer seine Handynummer deutlich sichtbar am oder im Fahrzeug anbringt, ist fast immer auf der sicheren Seite. Vorausgesetzt allerdings, der schriftliche Hinweis lässt erkennen, dass der Falschparker sich in unmittelbarer Nähe des „Tatorts“ aufhält und eine Kontaktaufnahme mit hinreichender Sicherheit erfolgreich sein wird. Nur dann ist die Polizei im Zweifel zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet. Ein vorbereitetes „Kärtchen“ hinter der Windschutzscheibe, das auf jede Parksituation passt, ist dagegen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht ausreichend, da aus Sicht der Beamten zu unsicher. Deshalb: Auf der Nachricht immer genau angeben, wo man jetzt gerade ist und dass man das Fahrzeug bei einem Anruf gleich weg fahren kann.“

Hilft der Zettel: „Bin kurz im Blumenladen nebenan“?
Lempp: „Für eine bloß kurzzeitige Abwesenheit gilt wie beim Handy der Grundsatz der tatsächlichen schnellen Erreichbarkeit. Doch aufgepasst: Mit dem Abschleppen kann es sehr schnell gehen. Oft sind der berechtigte Auftraggeber, etwa ein Geschäftsinhaber, dem die Toreinfahrt zugestellt wurde und der Abschlepper schon aufeinander "eingespielt", zum beiderseitigen Vorteil, versteht sich. Der bloße Hinweis, dass man ja nur "im Laden nebenan" war, hilft dann nichts.“

Parkhaus Supermarkt, zu lange geparkt, muss die Polizei aktiv werden?
Lempp: „Die Polizei kann einschreiten, muss aber nicht. Der Betreiber des Einkaufzentrums und sein Personal sind "Herr der Lage". Sie können jedes Fahrzeug, das unbefugt parkt, kostenpflichtig abschleppen lassen, wenn Fahrer beziehungsweise Halter vor Ort nicht erreichbar sind.“

Errichtung von Parkverbotszone wegen Baustelle oder Umzug – und das während urlaubsbedingter Abwesenheit. Was kann passieren?
Lempp: „Dauerparken ist zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch muss man als Halter dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug jederzeit entfernt werden kann, wenn ein Haltverbotszeichen aufgestellt wird, beispielsweise wegen Bauarbeiten, einer Veranstaltung oder um einen Stellplatz für einen Umzugswagen zur Verfügung zu stellen. Die Halterpflicht gilt selbst bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, so dass unter Umständen die Fahrzeugschlüssel einer Vertrauensperson überlassen werden müssen, die sich um das Fahrzeug kümmert. Für die Zulässigkeit des Abschleppens in solchen Fällen kommt es vor allem auf die Zeitspanne zwischen dem Aufstellen des Verbotszeichens und dem Abschleppen des zunächst korrekt geparkten Fahrzeugs an. Die von den Verwaltungsgerichten insoweit vorgeschriebenen Fristen variieren zwischen 4 Tagen und 48 Stunden“.

Richtig geparkt, aber Fenster offen, darf die Polizei abschleppen?
Lempp: „Ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Kfz stellt eine "Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im Sinne des Polizeirechts dar. Die Störung darf oder muss auf behördliche Kosten beseitigt werden, indem das Fahrzeug sicherstellt wird. Ist dies nur durch eine Abschleppmaßnahme möglich, muss allerdings der Halter diese Kosten tragen, zumal im Zweifel in seinem Interesse gehandelt wird“.

Fahren unter Alkoholeinfluss, Polizeikontrolle: Abschleppen erlaubt?
Lempp: „Falls das Abschleppen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, gilt auch hier das "Störer- oder Veranlasserprinzip". Wer die Störung verursacht, muss für die Kosten der erforderlichen Abhilfemaßnahmen aufkommen, soweit diese sich im Rahmen der Erforderlichkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bewegen“.

Abschleppgebühr fällig auch bei vorheriger Beseitigung des Hindernisses?
Lempp: „Auch wenn das Auto aus der Parkverbotszone entfernt werden kann bevor der Abschlepper kommt, fallen Kosten an. Das heisst: Die Kosten einer so genannten "Leerfahrt" müssen jedenfalls vom Falschparker bezahlt werden, wenn er sie durch sein rechtswidriges Verhalten veranlasst hat“.

Gibt es ein maximales Kostenlimit fürs Abschleppen?
Lempp: „Welche Kosten erforderlich und angemessen sind, um den Zweck einer zulässigen Abschleppmaßnahme zu erreichen, bestimmt allein der Markt. Eine Einzelfallprüfung kann ergeben, dass die verlangte Vergütung übersetzt, das heißt, unzulässig hoch ist oder die Behörde vorwerfbar ein zu teures Unternehmen ausgewählt hat. Hiergegen kann man sich natürlich wehren. Grundsätzlich gilt: Das Abschleppunternehmen kann seine Vergütung nur von jenem verlangen, der den Auftrag zum Abschleppen erteilt hat, es sei denn, dass die Forderung nach Ersatz der Abschleppkosten nachweislich vom Auftraggeber an das Unternehmen abgetreten worden ist. Auf diesem Nachweis sollte man als mutmaßlicher Falschparker unbedingt bestehen, da sich durch sofortige Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen die eigene Rechtsposition deutlich verschlechtert.“

Wie berechnen sich die Gebühren der Abschleppdienste?
Lempp: „Entscheidend ist, was den Gepflogenheiten der Branche entspricht, also "üblich" ist. Darüber muss im Streitfall das zuständige Gericht entscheiden und sich entsprechend kundig machen. Es gibt in diesem Bereich auch starke regionale Schwankungen“.

Parken vor einer Grundstücksausfahrt? Wann darf der Eigentümer abschleppen lassen, muss die Polizei gerufen werden?
Lempp: „Die Polizei muss nicht gerufen werden, sie kommt auch meistens nicht. Der Berechtigte kann selbst im Rahmen seines gesetzlichen Selbsthilferechts (§ 229 BGB) das Abschleppen veranlassen, muss dann allerdings auch mit den Abschleppkosten in "Vorlage" treten. Dies schreckt viele Grundstückseigentümer und Garagenbesitzer ab“.

Muss das Auto an einen nahegelegenen freien Parkplatz geschleppt werden, darf es der Autoknast sein?
Lempp: „Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein Abschleppen über viele Kilometer natürlich unzulässig, wenn der Zweck der Maßnahme durch ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs erreicht werden kann“.

Darf ein fahruntüchtiges Auto abgeschleppt werden?
Lempp: „Das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge ist gesetzlich nicht im Einzelnen geregelt. Es ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur in eine möglichst nahe gelegene Werkstatt beziehungsweise an den möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort, nicht jedoch über weite Strecken, zum Zwecke des Verkaufs oder des Transports von einer Werkstatt zur anderen. 100 km werden allgemein als Obergrenze angesehen“.

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