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Streit um sogenannte Dubai-Schokolade

03.03.202509:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Streit um sogenannte Dubai-Schokolade

(openPR) Irreführende Herkunftsangabe oder Sortenbezeichnung

Sogenannte Dubai-Schokolade ist in aller Munde. Sie sorgt aber auch für rechtliche Auseinandersetzungen. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 6. Januar 2025 entschieden, dass Dubai-Schokolade aus Dubai kommen oder einen sonstigen geografischen Bezug haben muss. Ansonsten dürfe sie nicht so oder ähnlich bezeichnet werden, stellte das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung klar (Az.: 33 O 525/44).

Verbraucher können mit geografischen Herkunftsangaben bestimmte Eigenschaften eines Produkts verbinden. Daher dürfen sie nicht durch irreführende Angaben über die Herkunft eines Produkts getäuscht werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Markenrecht und weiteren Themen des gewerblichen Rechtsschutzes berät.

Dubai-Schokolade muss aus Dubai stammen

Eine Irreführung der Verbraucher sah das Gericht bei Dubai-Schokolade, die nicht in Dubai hergestellt wird. Die Klägerin in dem Verfahren vertreibt über ihren Online-Shop Schokoladenriegel „made in Dubai“. Sie sah sich durch das Angebot der Beklagten, die über ihren Online-Shop mehrere Produkte unter dem Namen Dubai-Schokolade anbietet, in ihrem Wettbewerbsrecht verletzt. Dies begründete sie damit, dass die angebotene Schokolade weder im Dubai hergestellt werde noch sonst einen geografischen Bezug aufweise.

Ihre Klage auf Unterlassung hatte am LG Köln Erfolg. Im Wege einer einstweiligen Verfügung entschied das Gericht, dass Schokolade, die nicht in Dubai hergestellt wurde und auch keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, nicht als Dubai-Schokolade vertrieben werden dürfe. Das gelte auch für Angaben auf Deutsch oder auf Englisch wie ein „Hauch von Dubai“ oder „the taste of Dubai“. Derartige Angaben stellten einen Verstoß gegen § 127 Markengesetz dar.

Irreführung der Verbraucher

Nach § 127 Markengesetz dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn dadurch die Verbraucher über die geografische Herkunft in die Irre geführt werden können. Dies sei hier der Fall, so das LG Köln. Durch die Bezeichnung als Dubai-Schokolade und andere Werbeaussagen, könne der Verbraucher annehmen, dass die Schokolade aus Dubai stammt oder zumindest in Bezug zu dieser Region steht.

Dieser Eindruck könne sich durch englische Bezeichnungen oder englische Produktbeschreibungen auf der Rückseite der Verpackung sogar noch verstärken. Der Verbraucher könne annehmen, dass das Produkt in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Dieser Irrtum lasse sich auch nicht durch einen Hinweis in kleiner Schrift, dass das Produkt aus der Türkei stamme, ausräumen, so das LG Köln. Für den Verbraucher werde nicht deutlich, dass es sich bei den Produkten um eine Nachahmung von Schokolade aus Dubai handele.

LG Frankfurt entscheidet anders

In einer weiteren einstweiligen Verfügung hat das LG Köln auch entschieden, dass ein Discounter seine Dubai-Schokolade nicht mehr verkaufen darf (Az.: 33 O 544/24). Denn die Schokolade wurde tatsächlich in der Türkei hergestellt, was auf der Rückseite angegeben ist. Das Gericht sieht auch in diesem Fall die Gefahr der Irreführung der Verbraucher. Das LG Frankfurt sah dies im Fall eines anderen Discounters anders (Az.: 2-06 O 18/25). Auch hier wurde das Produkt zwar als Dubai-Schokolade in die Verkaufsregale gestellt, allerdings mit einer deutschen Aufschrift und als Eigenmarke erkennbar. Damit werde der Eindruck, dass die Schokolade aus Dubai stammt, entkräftet, so das Gericht.

Die Parteien haben noch die Möglichkeit Widerspruch gegen die Entscheidungen einzulegen. Es kommt auf Feinheiten an. So ist auch die Sichtweise möglich, dass es sich bei Dubai-Schokolade um eine Sortenbezeichnung und nicht um eine Herkunftsangabe handelt.

Es wird deutlich, dass geografische Herkunftsangaben rechtlich gesehen ein schmaler Grat sind. Bei irreführenden Werbeangaben oder Verstößen gegen das Markenrecht können Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Schadenersatzklagen drohen.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte und berät im gewerblichen Rechtsschutz.

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