(openPR)
Irreführende Gesundheitsangaben bei Lebensmitteln unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Versäumnisurteil vom 14. November 2024 entschieden, dass Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ einen Verstoß gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung darstellt und es dem beklagten Unternehmen verboten, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben (Az. 6 Ukl 1/24).
Ziel und Anwendungsbereich der LMIV
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) trat am 13. Dezember 2014 in Kraft und ersetzte die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften der EU. Sie verpflichtet Hersteller und Lebensmittelunternehmer, bestimmte Pflichtangaben wie die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett klar und sichtbar anzubringen. Die LMIV schreibt vor, dass diese Informationen für den Verbraucher klar, verständlich und nicht irreführend sein müssen, um eine eindeutige Identifikation und Unterscheidung der Produkte zu gewährleisten.
Irreführungsverbot nach Artikel 7 LMIV
Gemäß Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Demnach dürfen dem Lebensmittel keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder der Eindruck erweckt werden, dass das Lebensmittel diese Eigenschaften aufweist. Dieses Verbot umfasst auch die Werbung. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur für natürliche Mineralwasser oder Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Lebensmittelrecht berät.
Verstoß gegen LMIV-Lebensmittelkennzeichnungs- und Werberegeln
In dem Fall vor dem OLG Frankfurt ging es um ein Produkt, das auf einer Online-Plattform vertrieben wurde und ausdrücklich mit dem Begriff „Anti-Kater“ beworben worden war. Dagegen klagte ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Er sah darin einen Verstoß gegen die europäischen Lebensmittelkennzeichnungs- und Werberegeln und erhob eine Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagegesetz gegen die Verantwortliche des Angebots. Da die Beklagte in dem Verfahren unentschuldigt nicht erschien, erließ das Gericht gegen sie ein Versäumnisurteil und untersagte die beanstandete Werbung.
Sachverhalt und Verfahrensgang
In seiner Urteilsbegründung stellte das OLG Frankfurt zunächst klar, dass es sich bei den streitigen Mineralstofftabletten um Lebensmittel im Sinne der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) handelt, da sie dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Damit gelten für ihre Werbung die strengen Vorgaben der LMIV zur Lauterkeit der Informationspraxis.
Einordnung als Lebensmittel im Sinne der LMIV
Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, die Informationen über Lebensmittel bereitstellen. Die Pflichten des Lebensmittelunternehmers umfassen insbesondere die korrekte Allergenkennzeichnung und die Bereitstellung aller gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Mitgliedstaaten wie Deutschland können die LMIV durch nationale Vorschriften, etwa die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), ergänzen. Für bestimmte Produkte, wie frisches Fleisch, bestehen zudem spezifische Herkunftskennzeichnungspflichten. Die LMIV fördert den freien Verkehr von Lebensmitteln innerhalb der EU und dient dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher.
LMIV-Pflichten bei Kennzeichnung und Werbung
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist ein zentrales Thema im Verbraucherschutz und spielt eine entscheidende Rolle für die Transparenz auf dem Markt. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, besser bekannt als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), legt europaweit einheitliche Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Ziel ist es, Verbraucher mit klaren, verständlichen und verlässlichen Informationen zu versorgen, damit sie fundierte Entscheidungen über ihre Ernährung und den Kauf von Produkten treffen können.
Nährwertkennzeichnung nach EU-Recht
Ein wesentlicher Bestandteil der LMIV ist die Nährwertkennzeichnung. Sie verpflichtet Unternehmen, auf der Verpackung Angaben zu den wichtigsten Nährstoffen zu machen. Dazu zählen unter anderem die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Diese Nährwertangaben helfen Verbrauchern, die Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln besser einzuschätzen und ihre Ernährung gezielt zu steuern – etwa wenn sie auf eine ausgewogene Zufuhr von Fett gesättigten Fettsäuren achten möchten.
Allergenkennzeichnung und Verbraucherschutz
Ein weiteres zentrales Element ist die Allergenkennzeichnung. Gerade für Menschen mit Allergien oder Unverträglichkeiten ist es unerlässlich, auf einen Blick zu erkennen, ob ein Produkt bestimmte Allergene wie Gluten, Milch, Eier, Fisch, Erdnüsse oder Sellerie enthält. Die LMIV schreibt vor, dass diese Allergene im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden müssen. So wird das Risiko von Beschwerden durch unbeabsichtigten Verzehr minimiert und die Sicherheit der Verbraucher erhöht.
Auch für Unternehmen ist die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften von großer Bedeutung. Sie sind verpflichtet, alle relevanten Informationen korrekt und vollständig anzugeben, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können nicht nur zu Abmahnungen und Bußgeldern führen, sondern auch das Image der Marke nachhaltig schädigen.
Nationale Ergänzungen durch die LMIDV
In Deutschland gelten neben der LMIV zusätzliche Regelungen, die in der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV) konkretisiert werden. Diese betreffen unter anderem die Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die Angabe des Herkunftslandes sowie die Verwendung von Zusatzstoffen. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucher auch über die Herkunft und Verarbeitung von Lebensmitteln umfassend informiert sind.
Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln werden regelmäßig von der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden überprüft und weiterentwickelt. Ziel ist es, den Schutz der Verbraucher zu stärken, die Transparenz zu erhöhen und den Binnenmarkt zu harmonisieren. Unternehmen müssen daher stets auf dem neuesten Stand bleiben und ihre Produkte an die aktuellen Vorgaben anpassen.
Im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken, die häufig im Kontext von Beschwerden wie einem Kater thematisiert werden, schreibt die LMIV ebenfalls bestimmte Pflichtangaben vor. Dazu gehören der Alkoholgehalt und gegebenenfalls Warnhinweise. Verbraucher sollten diese Informationen aufmerksam lesen und verantwortungsvoll mit Alkohol umgehen. Hausmittel gegen den Kater können zwar kurzfristig Linderung verschaffen, ersetzen aber nicht die Notwendigkeit, die empfohlenen Mengen einzuhalten und auf die eigene Gesundheit zu achten.
Insgesamt zeigt sich, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln ein komplexes, aber unverzichtbares Instrument für den Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit ist. Sie ermöglicht es Verbrauchern, ihre Ernährung und ihren Lebensstil bewusst zu gestalten, und gibt Unternehmen die Möglichkeit, ihre Produkte transparent und rechtssicher zu vermarkten. Die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften ist daher nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in Lebensmittel und Marken.
Gesundheitsbezug in der Lebensmittelwerbung verboten
Nach Artikel 7 Abs. 3 der LMIV ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck solcher Eigenschaften zu erwecken.
„Kater“ als krankheitsähnlicher Zustand
Das Gericht hat diese Vorschrift im vorliegenden Fall eng ausgelegt: Es stellte fest, dass die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – der sog. „Kater“ – als Krankheit bzw. als krankheitsähnlicher Zustand im Sinne der LMIV zu verstehen sind. Typische Katersymptome sind Kopfschmerzen, ein brummender Schädel, Schwindel, Übelkeit, Beschwerden im Magen, ein dumpfes Gefühl im Kopf und ein gestörtes Gleichgewicht. Diese Symptome entstehen durch den Einfluss von Alkohol auf den Körper, insbesondere durch Dehydration und den Verlust von Mineralstoffen, was das chemische Gleichgewicht zwischen Wasser und Mineralstoffen beeinträchtigt. Der Konsum von Bier oder anderen alkoholischen Getränken im Glas kann zu diesen Beschwerden führen.
Viele Menschen greifen nach einem solchen Fehler im Umgang mit Alkohol auf verschiedene Mittel und Hausmittel zurück, um die Symptome zu lindern – dazu zählen Wasser, Bewegung an der frischen Luft, Medikamente wie Schmerzmittel, Tropfen ätherischer Öle oder andere Mittel zur Unterstützung des Körpers.
Unzulässige Gesundheitsversprechen durch Werbung
Vor diesem Hintergrund sei die Werbung mit dem Zusatz „Anti-Kater“ irreführend, weil sie suggeriert, das beworbene Lebensmittel könne eine gesundheitliche Wirkung erzielen, die es nach den Vorschriften nicht haben darf. Aussagen oder Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet sei, Symptome wie die eines Katers zu verhindern oder zu mildern, überschreiten deshalb die zulässigen Grenzen für Lebensmittelwerbung, so das OLG.
„Anti-Kater“ kein zulässiger Health Claim
Grenzen zulässiger Health Claims nach EU-Recht
Die Entscheidung zeigt, dass gesundheitsbezogene Werbung im Lebensmittelbereich ein schmaler Grat ist. Schon die bloße Formulierung „Anti-Kater“ reicht nach Auffassung des OLG Frankfurt aus, um ein gesundheitsbezogenes Versprechen zu implizieren, das nach europäischem Recht nicht zulässig ist. Damit wird deutlich, dass Werbung für Lebensmittel – auch wenn es sich nur um sog. Nahrungsergänzungsmittel oder Mineralstoffpräparate handelt – nicht den Eindruck erwecken darf, gesundheitsfördernde oder krankheitsvorbeugende Wirkungen zu besitzen, sofern diese nicht ausdrücklich durch zugelassene Health-Claims gedeckt sind. Formulierungen außerhalb der genehmigten Claims sollten daher dringend vermieden werden.
Pflichten von Herstellern und Händlern
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bringt für Hersteller und Anbieter die Verpflichtung mit sich, sämtliche Neuerungen und gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die korrekte Kennzeichnung auf dem Etikett, die Angabe von Zutaten, Nährstoffen und Allergenen sowie die Bereitstellung dieser Pflichtangaben bei der Bestellung, insbesondere im Fernabsatz. Die LMIV wurde auf europäischer Ebene durch das Parlament, den Rat und die Kommission entwickelt und wird auf nationaler Ebene überwacht. Die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung erfolgt durch zuständige Behörden, wobei die Nutzung digitaler Systeme wie Kassensysteme und die Website eine zentrale Rolle für die transparente Informationsbereitstellung spielen. Der Hersteller ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich, während der Sitz des Unternehmens für die rechtliche Zuordnung entscheidend ist. Die Angabe aller relevanten Informationen auf dem Etikett dient dem Zweck, den Verbrauchern Hilfe bei ihrer Entscheidungsfindung zu bieten und ihre Interessen zu schützen. Die Einhaltung der Vorgaben, etwa zu den Buchstaben B und I bei der Allergenkennzeichnung, ist verpflichtend, um einheitliche Standards und Verbraucherschutz zu gewährleisten.
OLG Frankfurt verschärft Anforderungen an Lebensmittelwerbung
Das OLG Frankfurt hat seine Rechtsauffassung mit dieser Entscheidung klar formuliert und damit einen wichtigen Hinweis für die Praxis gegeben. Vor dem Hintergrund der weiten Auslegung des Krankheitsbegriffs und der engen Grenzen für die Kommunikation gesundheitsbezogener Wirkungen wird absehbar sein, dass ähnliche Werbeaussagen künftig noch kritischer geprüft werden.
Zudem hat das OLG Frankfurt die Anforderungen an die Lauterkeit und Transparenz der Lebensmittelwerbung weiter präzisiert und verdeutlicht, dass kreative Marketingformulierungen nicht über die rechtlichen Schranken hinweg individualisiert werden dürfen. Die Entscheidung setzt damit einen weiteren maßgeblichen Akzent im Spannungsfeld zwischen innovativer Werbung und Verbraucherschutz im Lebensmittelrecht.
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