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Gemeinnützige SMS ist Werbung

17.11.201613:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gemeinnützige SMS ist Werbung

(openPR) Was ist Werbung? Der Werbende versteht darunter oft etwas anderes als der Empfänger derselben. Und auch als die Gerichte. Denn die rechtliche Definition des Begriffs „Werbung“ geht sehr weit. Werbung ist alles, was unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dient oder dienen kann.



Daher gilt das Argument, man habe ja nicht geworben, sondern lediglich auf ein tolles Angebot hingewiesen oder man habe dem Empfänger ja etwas Gutes tun wollen etc. nicht. Den Richter interessieren diese netten Versuche, aus Werbung etwas anderes zu machen einfach nicht.

Dazu passt ein Urteil das ich heute in einem Newsletter entdeckt habe. Bei einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ging es um eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wurde.

Der Empfänger der SMS fand das aber wohl irgendwie nicht so toll und mahnte ab. Man ahnt nach den einleitenden Worten schon, was das Gericht entschieden hat: Auch eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird, stellt Werbung dar, wenn aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird. Die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist also als unlautere belästigende Werbung einzustufen und kann daher kostenpflichtig abgemahnt werden.

(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Aktenzeichen 6 U 54/16)

Fazit

Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Damit ist auch die mittelbare Absatzförderung - etwa durch Imagewerbung oder Sponsoring - erfasst.

Nahezu jede Form des „auf sich aufmerksam Machens“ erfüllt daher den rechtlichen Tatbestand der Werbung. Es reicht dabei – wie in dem Fall des OLG Frankfurt –, wenn nicht allein gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, sondern zumindest auch mittelbar auf eine positive Außendarstellung und damit die Absatzförderung abgezielt wird.

Auch durch solches „Social Marketing“ soll letztlich die Aufmerksamkeit auf das Unternehmen und dieses damit in ein positives Licht gerückt werden. Solche Maßnahmen stehen damit auch in einem objektiven Zusammenhang mit der Absatzförderung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Wir sind auch auf das Wettbewerbsrecht und damit auf das Werberecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie dabei, möglichst im Vorfeld einer Werbemaßnahme, Abmahnungen und rechtswidrige Werbung zu vermeiden. Rufen Sie uns gerne an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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