(openPR) Wieder ein neues Urteil zur Werbekennzeichnung bei Verlinkungen auf Instagram - dieses Mal kommt es aus Frankfurt am Main. Verlinkt ein Influencer ein Produkt auf seinen Bildern, mit dessen Hersteller er geschäftliche Beziehungen unterhält, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Influencer für Aquarien und Wasserpflanzen
Geklagte hatte ein Verbraucherverein, der sich für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Der abgemahnte Influencer arbeitet als sogenannter „Aquascaper“ und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Insbesondere hatte er Wasserpflanzen eines bestimmten Unternehmens in seinen Posts gezeigt. Klickte man als Follower auf eines der Bilder, erschien der Name oder die Marke des gezeigten Produkts.
Ein eindeutiger Fall des „Taggens“ von Unternehmen auf Bildern bei Instagram. Über einen weiteren Klick wurde der Nutzer dann auf den Instagram-Account der verlinkten Firma weitergeleitet.
Das warf die Frage auf, ob es sich um Schleichwerbung handelt, wenn der Post dann nicht als Werbung gekennzeichnet wird. Bereits in der jüngsten Vergangenheit war dies ein Streitpunkt bei vielen werberechtlichen Verfahren vor Gericht. Das OLG Frankfurt am Main hat nun die Annahme, es handele sich dabei um getarnte Werbung, bejaht.
Verlinkung als Indiz für die Verfolgung kommerzielle Zwecke
Der klagende Verein wollte dem Influencer untersagen, in sozialen Medien solche Inhalte darzustellen, ohne den kommerziellen Zweck zu verdeutlichen. Vor dem OLG hatte die Klage nun Erfolg (Beschluss vom 28.06.2019, Az.: 6 W 35/19).
Nach Ansicht der Richter handelt der Influencer unlauter, da er den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich mache. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Die fraglichen Posts des Influencers seien Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. Insbesondere erhalte der Influencer nach Einschätzung des Gerichts hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile. Dafür spreche zum einen, dass dieser sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen sei es hinsichtlich einer Firma sogar im Verfahren belegt worden, dass er geschäftliche Beziehungen zu dem Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. Im Übrigen sei die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Influencer nicht nur um eine private Meinungsäußerung hinsichtlich der Produkte geht, sondern er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolge.
Zur Verbraucherbeeinflussung geeignetes Verhalten
Die geschäftliche Handlung sei vorliegend auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, so das OLG. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier durch die Verlinkung der Hersteller der Produkte der Fall.
Durch das „Taggen“ werde der Nutzer unmittelbar zur Seite der herstellenden Unternehmen weitergeleitet. Damit sei die geschäftliche Handlung insgesamt geeignet, das Konsumverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Wird ein solcher Post dann nicht als Werbung gekennzeichnet, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Die Entscheidung des OLG ist vorliegend auch nicht mehr anfechtbar.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/influencer-werbung-abmahnung.html








