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Irreführende Werbung im Handwerk

08.01.202509:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Irreführende Werbung im Handwerk

(openPR) Verstoß gegen Wettbewerbsrecht wegen fehlender Eintragung in Handwerksrolle

Werbung für zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen ist nur zulässig, wenn das werbende Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen ist. Liegt keine Eintragung in die Handwerksrolle vor, verstößt die Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und die Handwerksordnung. Das stellte das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 6. Mai 2024 klar (Az.: 2 U 70/23).

Für Verbraucher ist die Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle ein wichtiges Zeichen. Durch die Eintragung wird deutlich, dass der Anbieter handwerklicher Leistungen auch über die notwendige Qualifikation verfügt. Daher kann Werbung für handwerkliche Dienstleistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, für die Verbraucher irreführend sein und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gewerblichen Rechtsschutz berät.

Handwerkliche Leistungen ohne Eintrag in Handwerksrolle

Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart war ein Wettbewerbsverband. Er sah in der Werbung eines Unternehmens für Gebäudemanagement einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit der Handwerksordnung (HwO). Denn der beklagte Gewerbetreibende hatte damit geworben, dass er wesentliche Tätigkeiten aus dem Bereich des Installateur- und Heizungsbauhandwerks übernimmt. Dabei verwendete er in seiner Werbung Begriffe wie Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst oder Wasserschadenssanierung. Allerdings war der Beklagte mit diesen Leistungen nicht in der Handwerksrolle eingetragen.

Das Landgericht Ulm gab der Klage daher in erster Instanz statt. Der Beklagte sei zwar mit verschiedenen Gewerken bei der Handwerkskammer eingetragen, aber nicht mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk. Daher liege in der Werbung mit den genannte Begriffen ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3a UWG, §§ 1, 7 HwO. Dass die Beklagte nur mit einem Notdienst geworben hat oder Kunden auf entsprechende Nachfrage an eingetragene Handwerksbetriebe verweise, stehe dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, so das LG Ulm weiter. Die Werbung sei schon deshalb irreführend, weil sie den Eindruck vermittle, dass der Beklagte die Leistungen selbst erbringt.

Verstoß gegen Marktverhaltensregeln

Das OLG Stuttgart bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Bei den §§ 1, 7 Handwerksordnung handele es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Mit der Werbung und der Durchführung von handwerklichen Tätigkeiten, ohne dafür in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, habe der Beklagte gegen § 1 HwO verstoßen. Denn er habe Tätigkeiten ausgeführt, die für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk wesentlich sind, so das OLG. Schon eine einzige handwerkliche Tätigkeit begründe die Zulassungspflicht, machte das Gericht weiter deutlich.

Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass sie Tätigkeiten ausübt, die unter die Meisterprüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk fallen, wie die Durchführung der Fehler- und Störungssuche, das Ergreifen entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen sowie die Bewertung und Dokumentation der Ergebnisse. Gerade diese Tätigkeiten seien für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk aber prägend, machte das OLG Stuttgart deutlich. Es bestätigte auch, dass es unerheblich sei, ob es sich dabei um Notdienste handele. Dies gelte umso mehr, da der Beklagte ausweislich seiner Werbung nicht nur die Fehlersuche durchführt, sondern auch eine schnelle Reparatur der Heizungsanlage. Unter diesen Umständen könne auch kein Minderhandwerk angenommen werden, so das OLG. Daher habe das LG Ulm richtig entschieden, dass der Beklagte die Werbung zu unterlassen hat.

Notdienst stellt keine Ausnahme dar

Der Beschluss der OLG Stuttgart zeigt, dass auch Notdienste in der Regel keine Ausnahme von der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle darstellen und auch schon kleinere handwerkliche Dienstleistungen wie die Fehlersuche eine Eintragung erforderlich machen können. Handwerksbetriebe sollten ihr Angebot ggf. dahingehend überprüfen, ob eine Zulassungspflicht für die ausgeübten Tätigkeiten besteht.

Werbung ist oft ein schmaler Grat und kann zu einer Irreführung der Verbraucher führen. Dabei können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht empfindliche Folgen haben wie Unterlassungsklagen oder Schadenersatzklagen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Gewerblichen Rechtsschutz und bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen.

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