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Kindesunterhalt im Wechselmodell

09.08.202407:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kindesunterhalt im Wechselmodell

(openPR) Urteil des OLG Karlsruhe – Az.: 5 UF 219/23

Nach der Trennung der Eltern war es früher üblich, dass die Kinder bei einem Elternteil lebten und der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit den Kindern hatte, z.B. am Wochenende. Inzwischen entscheiden sich Eltern immer häufiger für ein Wechselmodell, bei dem die Kinder abwechselnd bei Vater und Mutter leben. Haben beide Elternteile etwa zu gleichen Teilen die Betreuung der Kinder übernommen, wirft das die Frage auf, ob ein Elternteil dennoch Kindesunterhalt verlangen kann. Das OLG Karlsruhe hat dies mit Urteil vom 15. März 2024 verneint (Az.: 5 UF 219/23). Kindesunterhalt könne ein Elternteil demnach nur verlangen, wenn er sich überwiegend um die Betreuung der Kinder kümmert.

Kinder haben gegenüber ihren Eltern grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Dabei basiert das Unterhaltsrecht nach Trennung der Eltern im Wesentlichen auf dem Residenzmodell, bei dem die Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben. Der andere Elternteil ist dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet (Barunterhalt). Der betreuende Elternteil leistet hingegen den sog. Betreuungsunterhalt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht berät.

Wechselmodell statt Residenzmodell

Dieses Unterhaltsrecht hat mit der gesellschaftlichen Entwicklung allerdings nicht Schritt gehalten. Inzwischen wird nach der Trennung oder Scheidung der Eltern häufig das Wechselmodell bevorzugt, bei dem sich Mutter und Vater etwa zu gleichen Teilen um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob ein Elternteil trotzdem Kindesunterhalt verlangen kann.

In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hatten die verheirateten Eltern vier Söhne. Nach ihrer Trennung verständigten sie auf ein Wechselmodell für die Kinder: In geraden Wochen waren die Söhne von mittwochs bis freitags bei der Mutter und in ungeraden Wochen von mittwochs bis montags. Die übrige Zeit leben sie bei ihrem Vater.

Beide Elternteile arbeiten als Lehrer, wobei der Vater eine volle Stelle hat und die Mutter zu 75 Prozent erwerbstätig ist. Die Mutter lebt inzwischen mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen, während der Vater weiterhin das gemeinsame Einfamilienhaus bewohnt. Die Mutter möchte zwar an dem Wechselmodell festhalten, aber auch Kindesunterhalt geltend machen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren stellte sie den Antrag, ihr hierfür die Befugnis zu übertragen. Das zuständige Familiengericht gab dem Antrag statt.

Mutter möchte Kindesunterhalt geltend machen

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Vater. Er argumentierte, dass das Wechselmodell entgegen der Absprache nicht wirklich gelebt werde und er die Kinder überwiegend betreue. Insofern habe die Mutter nicht die Befugnis, Kindesunterhalt geltend zu machen.

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde des Vaters statt und hob die vorläufige Befugnis der Mutter zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf. Beim paritätischen Wechselmodell, bei dem sich die Eltern in etwa zu gleichen Teilen um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, habe kein Elternteil die alleinige Obhut inne. Ein Kind befinde sich in der Obhut des Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Dies betreffe die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung, so das OLG. In einem paritätischen Wechselmodell, bei dem die Eltern die Betreuung der Kinder in etwa gleich langen Phasen übernehmen, lasse sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Da die Mutter in dem vorliegenden Fall nicht die überwiegende Betreuung der Kinder übernommen habe, sei sie auch nicht allein berechtigt Kindesunterhalt geltend zu machen, machte das OLG deutlich.

Wechselmodell lässt sich nicht einseitig ändern

Das Gericht stellte weiter klar, dass sich die Betreuungsanteile an den vereinbarten Betreuungszeiten orientieren. Eine Änderung des vereinbarten Wechselmodells könne ein Elternteil nicht im Alleingang herbeiführen. Dies müsse durch einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht erfolgen. Dabei müssten die Interessen der Kinder sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass Eltern bei der Vereinbarung eines Wechselmodells klare und eindeutige Ansprachen zu Betreuungszeiten und etwaigen Unterhaltsansprüchen treffen sollten.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Unterhaltsansprüchen und weiteren Themen des Familienrechts.

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