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Thema Familienrecht: Der Unterhalt im Wechselmodell

26.08.202410:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Thema Familienrecht: Der Unterhalt im Wechselmodell
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (© Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (© Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

(openPR) Während die meisten Kinder früher im sogenannten Residenzmodell gelebt haben, d. h., ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hatten, geht die Tendenz heutzutage immer mehr zum Wechselmodell. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Unterhalt und damit auf die Liquidität eines Elternteils.

Beim sogenannten paritätischen Wechselmodell, d. h., beide Elternteile haben einen gleich hohen Betreuungsanteil, berechnet sich der Bedarf des Kindes aus beiden Einkünften. Dieser Bedarf wird dann im Verhältnis der Einkünfte der Eltern gequotelt, sodass es in der Regel dazu kommt, dass der besserverdienende Elternteil an den anderen Elternteil einen Ausgleich zahlen muss, wobei es auch noch zur Verrechnung des Kindergeldes kommt, welches nur ein Elternteil beziehen kann. Es ist also nicht so, wie vielfach geglaubt wird, dass im paritätischen Wechselmodell kein Unterhalt geschuldet wird.

Was ist aber, wenn man kein paritätisches Wechselmodells hat, sondern einen Betreuungsschlüssel von 60 zu 40 oder noch geringer?

Dann gelten die Regeln des Residenzmodells, d. h., der Elternteil mit dem niedrigeren Betreuungsanteil ist voll barunterhaltspflichtig. Es findet, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13, eine Anpassung der Barunterhaltspflicht durch Herabsetzung in den Einkommensstufen statt, bis hin zum Mindestunterhalt. Eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien unter der Düsseldorfer Tabelle an solche Fälle ist noch nicht erfolgt. Genau dies hat aber zur Folge, dass sich viele Elternteile gegen das paritätische Wechselmodell mit gleichen Betreuungsanteil wären und einen Betreuungsanteil unterhalb dieser Schwelle im Rahmen des Umgangs vereinbaren wollen, eben um die Liquidität aufrechtzuerhalten. Der Idealfall ist also, dass man versucht, diese „Ungerechtigkeit“ der Düsseldorfer Tabelle durch entsprechende Vereinbarungen auszugleichen.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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