(openPR) Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.
Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.
(BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 317/21 - LG Lübeck AG Lübeck.)
Denn hat ein Betreuer in anderen Verfahren schon Eignungsmängel in persönlicher oder sachlicher Hinsicht gezeigt, die eine negative Eignung auch für das konkret zu entscheidende Betreuungsverfahren prognostizieren und begründen können, kann das Gericht diese Umstände nicht unberücksichtigt lassen und die betreute Person damit einer Gefahr aussetzen. Ob diese Schlussfolgerung getroffen werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.
Diese BGH-Entscheidung ist lesenswert. Die Begründung des Beschwerdegerichts (LG Lübeck) muss für manchen Betroffenen und Angehörige geradezu zynisch klingen. Letztendlich wurde sie vom BGH bestätigt, weil keine Rechtsfehler vorlagen.
Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.
Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.
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