(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss über die Gerichtszuständigkeit in einem Fall entschieden, in dem es um Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung wegen der Beteiligung an dem VIP Medienfonds 4 geht (Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06).
Die Bundesrichter haben sich dabei mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für die Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerin des Fonds, gegen die HypoVereinsbank sowie gegen den Initiator und Hintermann des Fonds zuständig ist. Zum Streit hierüber war es gekommen, weil die Vermittlerin ihren Sitz in Neuss hat und die anderen beiden Beklagten ihren Sitz in München haben. Die Bundesrichter haben nun entschieden, dass der Prozess gegen alle drei Beklagten vor dem Landgericht München I geführt werden soll.
Von weit reichender Bedeutung ist weniger das Ergebnis dieser Entscheidung, sondern vielmehr dessen Begründung. Der BGH hat nämlich erstmals klar gemacht, dass das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) auch in solchen Fällen gilt, in denen eine Vermögensanlage des ungeregelten Grauen Kapitalmarkts vertrieben wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München zuvor in zwei Beschlüssen vom 27.07.2006 (31 AR 70/06) und vom 10.11.2006 (31 AR 114/06) anders gesehen. Nach Auffassung der Bundesrichter ist entscheidend, dass Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verlangt wird. Ob sich diese Informationen nun in einem Börsenprospekt oder wie im vorliegenden Fall in einem Prospekt befinden, für den es keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, ist egal.
Die Konsequenz dieser Entscheidung erläutert Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt von Buttlar: „Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die VIP Prospekte im Rahmen eines Musterverfahrens überprüft werden können. Dies ist auch sinnvoll, weil in einem solchen Verfahren viele wichtige Fragen einheitlich und verbindlich beantwortet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Fragen von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden und es zu gegenläufigen Entscheidungen kommt.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Amnsprechpartner: Horst Roosen
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