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Wichtige Änderungen 2023: Das sollten Selbstständige wissen

Dagmar Schulz (© Dagmar Schulz)
Dagmar Schulz (© Dagmar Schulz)

(openPR) Wenn's alte Jahr erfolgreich war, dann freue dich aufs neue.Und war es schlecht, ja dann erst recht (Albert Einstein). Zum Start in das neue Jahr stehen wieder einige Änderungen für Unternehmer, Existenzgründer und Selbstständige an, die Sie wissen sollten. 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Jedes Jahr beschließt das Kabinett über die neuen Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, angepasst an die Einkommensentwicklung. Beschäftigte müssen für den Teil ihres Einkommens Beiträge entrichten, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Grenze liegt ab dem 1. Januar 2024 bei 59.850 Euro jährlich bzw. 4.987,50 Euro monatlich. 
Darüber hinaus gilt ab kommendem Jahr eine Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro jährlich bzw. 5.500 Euro monatlich, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden. 

Anhebung des Mindestlohns 

Seit dem 1. Oktober dieses Jahres gilt ein neuer Mindestlohn von 12 Euro brutto in der Stunde. Etwa 22 % aller Beschäftigten profitieren von der Anhebung, vor allem Angestellte in Ostdeutschland sowie Frauen und Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs gehören zu den ca. sechs Millionen Menschen, die sich nun über eine Gehaltssteigerung freuen können.  
Wer bisher nach Mindestlohn bezahlt wurde, erhielt bei einer 40 Stunden-Woche 1811 Euro brutto. Nach der Anhebung beträgt das Bruttogehalt nun 2080 Euro.
Zum 30. Juni 2023 wird die Mindestlohnkommission über eine weitere Erhöhung des Mindestlohns entscheiden, der dann ab dem 1. Januar 2024 gelten wird.

Beitrag freiwillige Arbeitslosenversicherung für Gründer 

Seit 2006 haben Gründer die Möglichkeit, sich freiwillig gegen eine mögliche Arbeitslosigkeit abzusichern. Der Grund, warum eine Selbstständigkeit beendet wird, ist dabei unerheblich.

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Gründung gestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Eintritt nicht mehr möglich. Der Beitrag beträgt bis 31.01.2023 bei 78,96 Euro monatlich (West) bzw. 75,60 Euro pro Monat (Ost) und wird an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.
Existenzgründer profitieren ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres von einer Beitragsermäßigung von 50 % und zahlen nur den halben Beitrag. Sie müssen sich jedoch verpflichten, 5 Jahre lang in die Versicherung einzuzahlen, daher will dieser Schritt gut überlegt werden.

Übrigens: Existenzgründer können weitere Fördermaßnahmen wie den o. g. Gründungszuschuss erhalten. Hier haben wir alles Wichtige zum Gründungszuschuss aufgeführt: FAQ Gründungszuschuss.

Energiepauschale

Die beschlossene Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro soll vor allem diejenigen entlasten, die unter einer drastischen Erhöhung z. B. von Fahrtkosten zur Arbeit und zurück betroffen sind. Dazu zählen:

  • Angestellte in Vollzeit und Teilzeit,
  • selbstständig Tätige,
  • Auszubildende, (Werk-)Studentinnen und -studenten sowie sonstige Personen in einem bezahlten Praktikum,
  • Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligen Sozialen, Ökologischen oder Kulturellen Jahres,
  • Minijobberinnen und Minijobber,
  • Aushilfskräfte mit Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Soldatinnen und Soldaten,
  • Angestellte, die Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Elterngeld oder Krankengeld),
  • arbeitslose Menschen, die irgendwann im Kalenderjahr 2022 erwerbstätig waren,
  • Grenzpendlerinnen und Grenzpendler

In den meisten Fällen wurde die Pauschale bereits im September mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt. 
Der Kreis der Begünstigten wurde nun erweitert auf Rentnerinnen und Rentner, die ebenfalls 300 Euro erhalten sowie Studierende, die auf Antrag 200 Euro erhalten.
Wichtig: Unter Umständen, abhängig von der Steuerklasse und dem Einkommen, wird die Pauschale nicht komplett ausgezahlt, sondern unterliegt einem Steuerabzug. 

Energiepauschale für Selbstständige

Wer selbstständig ist, hat ebenfalls Anspruch auf die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Die Einmalzahlung wurde im September bereits in der Steuervorauszahlung abgerechnet. Wer in diesem Monat weniger als 300 Euro an Einkommensteuer hat, erhält den restlichen Betrag mit der Erklärung für das Kalenderjahr 2022 zurück bzw. der Betrag wird verrechnet.

Neue Mehrwegpflicht für Gastronomiebetriebe

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für alle Betriebe in der Gastronomie §33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Das Gesetz besagt, dass Cafés, Caterer, Lieferdienste sowie Restaurants für ihre Außer-Haus-Lieferungen Mehrwegbehälter anbieten müssen. Auf diese Alternative zu Einwegbehältern muss mit einem gut sichtbaren Hinweis hingewiesen werden, etwa auf Plakaten oder Schildern. 
Wichtig: Eventuelle Mehrkosten dürfen nicht an die Kunden weitergegeben werden. Lediglich ein Pfandbetrag darf erhoben werden, der bei Rückgabe erstattet wird. Zudem muss der Inhalt gleich groß sein wie bei Einwegverpackungen. 

Aus aktuellem Anlass: Achtung vor Phishing-Mails

Die IHK sowie die Dachorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern DIHK warnen aktuell vor Betrugs-Mails mit dem Absender „service@ihk24.de“. Zudem sind Phishing-Mails im Umlauf, die den Empfänger auffordern, sein Unternehmen bei einer „IHK Deutschland“ anzumelden. 
Wichtig: Eine IHK Deutschland existiert nicht, zudem werden zurzeit keinerlei Anmeldeaufforderungen der IHKs versendet. Wer den eingebauten Link in der E-Mail anklickt, gelangt auf eine Seite, die den Login bei der regulären IHK imitiert. Es wird geraten, die E-Mail direkt zu löschen und den Link nicht anzuklicken.

Grundsätzlicher Tipp: Phishing-Mails sind immer wieder im Umlauf, z. B. von der Sparkasse oder anderen Banken. Wer sicher sein will, auf keine Betrugsmasche hereinzufallen, sollte immer erste telefonisch bei seiner Bank o. Ä. nachfragen, ob die E-Mail echt ist. Ansonsten droht im schlimmsten Fall ein Verlust von Daten.

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