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BGH stärkt Rechte von Erwerbern geschlossener Immobilienfonds

Bild: BGH stärkt Rechte von Erwerbern geschlossener Immobilienfonds

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit einer am 18. Januar 2007 ergangenen Entscheidung (Az III ZR 44/06) die Rechte von Erwerbern geschlossener Immobilienfonds gegenüber ihrem Anlageberater gestärkt.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass es sich bei Immobilienfonds anders als bei Eigentumswohnungen um Gesellschaftsbeteiligungen handelt, für die es keinen liquiden Zweitmarkt gibt. Mit anderen Worten: Anleger stecken während der zumeist langen Laufzeiten der Fondsanlage in dieser fest und können die Beteiligung praktisch nicht verkaufen, da es hierfür eben keinen Markt gibt. Wird also das eingesetzte Kapital aufgrund sich verändernder Lebensumstände - etwa Arbeitslosigkeit - kurzfristig benötigt, so kann der Anleger dieses trotzdem nicht freimachen.

Zwar hat die Börse Hamburg vor kurzem einen Zweitmarkt eingerichtet. Dieser ist aber alles andere als effizient, da hier ein großer Überschuss an Anbietern herrscht, so dass sich für die meisten Fondsanteile gar kein Erwerber findet und wenn doch, dann kann der Fondsanteil zumeist nur weit unter Marktwert zu Dumpingpreisen veräußert werden.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Anlageberater, der einem Kunden zum Erwerb einse Fondsanteils rät, auf diesen Umstand hinweisen muss. Unterlässt er dies, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der Berater muss dann dem Kunden das gesamte eingezahlte Kapital erstatten und erhält im Gegenzug die - häufig wertlosen Fondsanteile."

RA Klaus Schröter

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