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Offene Immobilienfonds in Not

16.02.201108:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Zwölf offene Immobilienfonds haben aktuell wegen der exorbitanten Rückgabewünsche von Anlegern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Wie in den letzten Wochen in mehreren Medien berichtet wurde, hat auch der offene Immobilienfonds „Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlage“ die Anteilsscheinausgabe und –rücknahme ausgesetzt. Dies hat die Verwaltungsgesellschaft des Fonds in ihrer Presseerklärung vom 27.09.2010 mitgeteilt.



„Anleger sind gut beraten, ihre Interessen zu bündeln und die Maßnahmen der Geschäftsführung der betroffenen Immobilienfonds genau zu überprüfen. In diesem Zusammenhang stellt sich bei vielen Anlegern die Frage, ob sie bei Erwerb der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds von ihrer Bank richtig beraten wurden, muss im Rahmen der sogenannten objektgerechten Beratung jeder Anleger auf die fehlende bzw. eingeschränkte Fungibilität eines Fondsanteils an einem offenen Immobilienfonds hingewiesen werden“, erklärt Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf verweist, dass bei unzureichender Aufklärung über die einem offenen Immobilienfonds immanenten Risiken das Kreditinstitut grundsätzlich zu Schadensersatz dem Anleger gegenüber verpflichtet ist.

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatz ist die sogenannte Rückvergütungsrechtsprechung des BGH. Demnach müssen Banken Rückvergütungen der Fondsgesellschaft gegenüber dem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages grundsätzlich offenlegen bzw. auf das bestehende Eigeninteresse hinweisen. Unterbleibt die Aufklärung hierüber, kann allein dies zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. „Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang immer die Frage, inwieweit ein Anleger möglicherweise aus einem zeitlich weit vor Kauf überlassenen Fondsprospekt um die Tatsache der Vertriebsprovisionen für die Bank aufgeklärt war. Nach der Rechtsprechung kann nur dann eine mündliche Aufklärung über von der Bank erhaltene Vertriebsprovisionen entfallen, wenn der Anleger rechtzeitig aus einem Verkaufsprospekt über die korrekte Höhe der Rückvergütungen für die Bank informiert war“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche zudem auf die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG n.F. hinweist, wonach Schadensersatzansprüche binnen einer Frist von 3 Jahren nach Zeichnung verjähren können.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht geschädigten Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche.

Weitere Informationen hierzu unter E-Mail oder unter www.schutzverein.org.

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