(openPR) Grunderwerbsteuer fällt auch dann an, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst die Einräumung einer umfassenden Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil nicht ausreicht, um eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft anzunehmen.
Im konkreten Fall hatte ein Kommanditist, der zu 100 % an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt war, Kommanditanteile von 94 % an zwei Erwerber übertragen (unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands). Wenig später räumte er den Erwerbern jeweils einzeln eine umfassende, unbefristete und unwiderrufliche Vollmacht in Bezug auf die verbleibenden 6 % des Kommanditanteils ein. Danach waren die Erwerber sogar dazu berechtigt, den Gesellschaftsanteil – auch an sich selbst und ggf. ohne Gegenleistung – zu veräußern und abzutreten. Darin sah das Finanzamt eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands und setzte, weil damit die 95 % Grenze überschritten war, Grunderwerbsteuer fest.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Trotz der Vollmacht sind die 6 % Anteil am Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich nicht den Erwerbern zuzurechnen. Solange sie die Vollmacht nicht ausüben, verbleiben die maßgeblichen, wesentlichen Gesellschaftsrechte, nämlich das Stimmrecht und das Gewinnstammrecht, beim Kommanditisten.
Hausordnung darf nicht nur das Musizieren zeitlich einschränken
Eine Hausordnung, die nur das Musizieren einschränkt und nicht auch andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten, ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main in diesem Punkt unwirksam.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ergänzte durch Mehrheitsbeschluss die Hausordnung um eine Regelung, die das Klavierspielen nur zu bestimmten Zeiten erlaubte und auf zwei Stunden am Tag begrenzte. Andere Geräuschemissionen wurden hingegen nicht in diesem Umfang reglementiert.
Das Gericht erklärte diese Regelung für unwirksam, da sie verschiedene Geräuschquellen hinsichtlich der festgelegten Ruhezeiten unterschiedlich behandelt. Dadurch würden einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund bevorzugt. Denn während für das Klavierspielen beschränkte Zeiten gelten sollten, waren andere Geräuschemissionen, wie z. B. durch das Ausführen handwerklicher Arbeiten, auch außerhalb der Ruhezeiten unbeschränkt möglich.

















