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Beteiligungen an Personengesellschaften in Deutschland

Bild: Beteiligungen an Personengesellschaften in Deutschland

(openPR) Das komplizierte deutsche System der Gewinnermittlung

Viele Dänen mit Investments in Deutschland (z.B. Windkraftanlagen oder Immobilien) sind zu Recht über das komplizierte deutsche System der Gewinnermittlung erstaunt bis verärgert. Besonders bei mehreren Investments ist es sehr schwer, sich im Dschungel aus Steuernummern, unterschiedlichen Finanzämtern und Steuerberatern zurecht zu finden.



Sind zwei oder mehr Investoren an einer deutsche Personengesellschaft (z.B. KG, GbR oder OHG) beteiligt, werden die Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Verfahren, der sogenannten „gesonderten und einheitlichen Feststellung“ ermittelt. Das gleiche Verfahren gilt auch, wenn es sich um eine dänische Personengesellschaft (z.B. K/S oder I/S) handelt, deren Einkünfte in Deutschland, z.B. aufgrund einer Betriebsstätte, steuerpflichtig sind (typische Beispiele: Windkraftanlage oder in Deutschland gelegene Immobilie). Das grundsätzliche Ziel dieser speziellen Form der Veranlagung ist es, den Gewinn der Beteiligten einheitlich in der Gesellschaft zu berechnen und daraus gesondert den Gewinn für den einzelnen Beteiligten festzustellen.

Das Einkommen wird auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens berechnet:


Erste Stufe: Ebene der Personengesellschaft

Die Einkünfte der Gesellschaft werden berechnet und die Einkünfte nach Beteiligungsverhältnissen verteilt. Dazu muss durch den Steuerberater eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ für die Personengesellschaft beim Finanzamt abgegeben werden. Neben den Einkünften und sonstigen Besteuerungsgrundladen werden die Beteiligten sowie deren Beteiligungsverhältnis eingetragen. Auch die individuellen Ausgaben der Beteiligten im Zusammenhang mit den Einkünften der Personengesellschaft, die sog. Sonderbetriebsausgaben, sind dabei zu erklären (Beispiel: Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Beteiligung), sowie etwaige Sondereinnahmen aus der Personengesellschaft einzelner Beteiligter.

Grundsätzlich trifft die Verpflichtung zur Abgabe der jährlichen Feststellungserklärung alle Gesellschafter der jeweiligen Gesellschaft. Bei Kommanditgesellschaften wird diese Aufgabe jedoch praktikabler-weise regelmäßig vom Komplementär bzw. dem von ihm beauftragten Steuerberater übernommen. Die Abgabe der Feststellungserklärung muss grundsätzlich bis zum 31. Mai des Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Finanzamt abgegeben werden. Sofern die Erklärung von einem deutschen Steuerberater eingereicht wird, wird diese Fälligkeit in der Regel durch den deutschen Fiskus bis zum 31. Dezember verlängert. In bestimmten Fällen sind weitere Verlängerungen möglich.

Auf der Grundlage der gesonderten Erklärung der Personengesellschaft erlässt das Finanzamt den Feststellungsbescheid, durch den es die Höhe der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte festsetzt. Diese Einkünfte werden anteilig auf die Gesellschafter verteilt.

Zweite Stufe: Ebene der Gesellschafter

Die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen anteiligen Beträge müssen in die persönliche Steuerklärung der Gesellschafter übernommen werden. Wichtig: Die Sonderbetriebsausgaben können in der persönlichen Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden, da diese bereits auf der ersten Stufe zu berücksichtigen waren. Daher sollten alle Kosten im Zusammenhang mit einer Beteiligung dem für die Steuererklärung zuständigen Steuerberater frühzeitig mitgeteilt werden.

Hat der Gesellschafter mehrere Beteiligungen oder andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte, sind auch diese in der persönlichen Steuererklärung anzugeben. Daher ist es wichtig, dass der Steuerberater, der die persönliche Steuererklärung des Gesellschafters erstellt, auch über alle weiteren Beteiligungen und Einkünfte des Steuerpflichtigen in Deutschland informiert wird.

Die Verpflichtung zur Abgabe der persönlichen Steuererklärung trifft den jeweiligen Gesellschafter.

Das Finanzamt erlässt daraufhin für jeden Gesellschafter einen individuellen Steuerbescheid - als sog. Folgebescheid zum Feststellungsbescheid. Aus diesem Bescheid ergeben sich eventuelle Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen des einzelnen Gesellschafters.


Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage

Steuerfestsetzung

Erste Stufe: Feststellungsbescheid

Zweite Stufe: Steuerbescheid = Folgebescheid


Für den Fall, dass Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht werden, kann das Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen eine Schätzung des Einkommens vornehmen. Zusätzlich kann das Finanzamt eine Geldbuße (Zwangsgeld) festsetzen, um die Abgabe der Erklärung durchzusetzen. Des Weiteren kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 10% der festgesetzten Steuer, jedoch maximal EUR 25.000, für die verspätete Abgabe der Erklärung erheben. Dies gilt sowohl für die Steuererklärung der Gesellschaft sowie für die Steuererklärungen der Gesellschafter. Daher ist es wichtig, dass die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht werden.

Für viele Investoren ist es sehr unübersichtlich, welches Finanzamt welche Bescheide erlässt oder welcher Steuerberater welche Aufgaben erledigt. Auch die Kommunikation stellt oftmals ein Problem für einen dänischen Investor dar. Besonders das warum und wofür ist eine häufig zu Recht gestellte Frage. Durch die Komplexität des deutschen Steuerwesens hat ein Investor mit lediglich zwei Beteiligungen in Deutschland teilweise zwei für ihn zuständige Finanzämter und bis zu drei Steuerberater. Noch komplizierter wird es bei sog. „doppelstöckigen Strukturen“, d.h. wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft ist.

Empfehlenswert ist es, wenn jeder Investor einen Steuerberater hat, der die Einkünfte sammelt und den Überblick behält.

Die Steuerberater – DanRevision-Gruppe, 17.03.2011

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