(openPR) Die KMU Gesellschaft für Beteiligungen mbH (kurz: KMU GmbH), mit Sitz in Landshut, hat die Inhaber von Genussrechten der KMU mit Schreiben vom 11.01.2007 darüber informiert, dass die Gesellschafterversammlung der KMU GmbH die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe. Der ehemalige Geschäftsführer, Herr Gerhard Thomas sei zum Liquidator bestellt worden.
Entsprechendes wurde am 16.01.2007 in das Handelsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
Damit erhärten sich die Befürchtungen einiger Anleger, dass ihre in die Gesellschaft investierten Gelder weitgehend vernichtet sind. Entsprechende Vermutungen kamen im vergangen Jahr auf, als die Geschäftsführung in knapp gehaltenen Mitteilungen davon berichtete, dass „Investitionen mangels erforderlicher Kapitalisierung nicht getätigt werden“ konnten (Bericht der Geschäftsführung zum 31.12.2005).
Im zweiten Quartal 2006 soll dann die Emission der Genussrechte eingestellt worden sein. Nach Erweiterung des Gegenstands des Unternehmens auf die Beratung von Unternehmen wurden die angeblich vereinnahmten Beratungshonorare für die Finanzierung der laufenden Kosten des Unternehmens verwendet. Noch Mitte 2006 konnte keines der „Vermittlungsprojekte zum Abschluss gebracht werden“ (Bericht der Geschäftsführung zum 30.06.2006).
Im Bericht vom 30.06.2006 heißt es weiter, dass das Kapital aus der Emission der KMU-Genussrechte „für satzungsgemäße Zwecke aufgebraucht“ worden war. Laut Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Mittelverwendung der Geschäftsjahre 2004 und 2005 wurden die akquirierten Anlagegelder im Wesentlichen für die Vergütung der Geschäfts¬führer, für Provisionen anlässlich der Einwerbung von Kapital und Werbung verwendet.
Das ohnehin bereits mit vielen Fragezeichen zu versehende Unternehmenskonzept der KMU GmbH ist somit offensichtlich nicht aufgegangen.
Für betroffene Genussrechtsinhaber stellt sich nun die Frage, inwieweit einbezahlte Anlagegelder wieder zurückgewonnen werden können. Dies insbesondere deshalb, da angesichts der Nach¬rangigkeit der Genussrechte (§ 9 der Genussrechts-Bedingungen) befürchtet werden muss, dass im Zuge der Auflösung der Gesellschaft allenfalls ein geringer Teil des eingezahlten Genussrechts-Kapitals ausbezahlt wird.
Nicht ganz unbeteiligt an der zu befürchtenden Kapitalvernichtung der Genussrechtsinhaber dürften oftmals die Kapitalanlagevermittler sein. Die Genussrechte wurden nämlich regelmäßig als weitgehend risikolose Anlage zum Zwecke der Altersvorsorge mit zuverlässig hohen Renditen von 8 - 12 % anempfohlen. Anleger erhielten somit oftmals von Anfang an ein falsches Bild über ihre Anlage, insbesondere keine Kenntnis von den Risiken, die sich nun verwirklicht haben.
Vor diesem Hintergrund erscheint dringend geboten, anwaltlichen Rat einzuholen.






