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Wohnungseigentumsgesetz beschlossen

17.12.200622:01 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Bundestag beschließt Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/887) mit Änderungen aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/3843) verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen.



Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte zu der Verabschiedung des Gesetzes, mit den neuen Regelungen werde die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften gestärkt. Die Eigentümer/innen der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland würden ihre Angelegenheiten zukünftig einfacher als bisher regeln können. So bleibe das Wohnungseigentum in der Zukunft attraktiv - nicht zuletzt als eine immer stärker genutzte Form der Altersvorsorge, so Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer z.B. mit Mehrheit über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können ferner etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Eigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt nach Überzeugung des Bundesjustizministeriums zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind zukünftig möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen. Beispiele sind etwa der Einbau eines Fahrstuhls oder Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht. Es sind aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Der Entwurf trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.

Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist aufwendiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand vonm normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.

Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

Schließlich führt der Gesetzentwurf für sogenannte Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:

Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 16/887 (PDF)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT-Drs. 16/3843 (PDF)

Quelle: Bundesministerium der Justiz
Pressemitteilung vom 14.12.2006

Information und Kommentierung durch Rechtsanwalt Steffens

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