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Das Wohnungseigentum ermöglicht Gemeinschaftseigentum an einem Hausgrundstück zu einem bestimmten Bruchteil in Kombination mit Sondereigentum an bestimmten Räumen des Gebäudes in Form von Eigentumswohnungen. Die Details der Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sind in der Teilungserklärung geregelt. Diese muss ein Käufer unbedingt kennen und unter die Lupe nehmen.
Nicht jedes Haus eignet sich für die Aufteilung in Eigentumswohnungen. Erforderlich ist dafür die Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen, die von der Bauaufsichtsbehörde bescheinigt werden muss. Jede Eigentumswohnung wird auf einem gesonderten Grundbuchblatt geführt, das ebenfalls über 3 Abteilugen verfügt wie auch das Grundbuchblatt zu einem normalen Grundstück. Die Eigentumswohnung ist genau wie ein normales Grundstück übertragbar und mit Grundschulden belastbar.
Das BGB weist rechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks dem Eigentümer bzw. den Eigentümern dieses Grundstücks nach ideellen Bruchteilen zu, so dass nach der Konzeption des Gesetzes an Gebäudeteilen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Diese Regelung des BGB erwies sich jedoch als zu unflexibel, da insbesondere nach dem zweiten Weltkrieg der massive Wohnraumbedarf die Notwendigkeit nach sich zog, die finanziellen Kräfte für den Wohnungsbau zu bündeln. Dazu war es aber erforderlich, denjenigen einen realen Gegenwert zu bieten, die mangels ausreichender finanzieller Mittel kein ganzes Haus allein errichten konnten und daher Geld zusammengelegt haben, um gemeinsam ein Haus zu errichten. Das Sondereigentum an einer Wohnung stellt diesen realen Gegenwert für den finanziellen Beitrag zum Bau eines Hauses durch mehrere Parteien dar. Diese Konzeption hat ihre Ausprägung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gefunden.
Die Regelungen des WEG haben sich bis heute bewährt und ermöglichen ins-besondere in Ballungszentren und hochpreisigen innerstädtischen Lagen auch heute noch durchschnittlich betuchten Menschen eine erschwingliche Form des Wohnimmobilieneigentums.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere:
• die Begründung des Wohnungseigentums (§ 2 bis § 9 WEG)
• die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (§ 10 bis § 19 WEG)
• die Verwaltung des Wohnungseigentums (§ 20 bis § 29 WEG)
• Regelungen für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungseigentum (§ 43 bis § 50 WEG)
Bei einem Haus, welches in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist, wird zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum unterschieden. Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Miteigentümern nach einem ideellen Bruchteil ohne Zuweisung bestimmter Gebäudeteile an einzelne Miteigentümer. Zum Gemeinschaftseigentum gehören z.B. die Au-ßenwände, die Fassade, das Dach und das Treppenhaus.
Zum Sondereigentum gehören die einzelnen Eigentumswohnungen mit Ausnahme der Außenwände und Fenster, die ebenfalls Gemeinschaftseigentum darstellen. Die Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum spielt eine Rolle für die Unterhaltungspflichten und für die Kostentragung von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen. Darüber hinaus entscheidet die Abgrenzung darüber, wer die Entscheidung über die Maßnahme treffen kann.
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