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Widerruf der Approbation als Arzt bei unerlaubten Bankgeschäften

26.08.202008:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Widerruf der Approbation als Arzt bei unerlaubten Bankgeschäften
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 20.05.2020 zum Aktenzeichen 21 ZB 16.540 entschieden, dass einem Arzt, der unerlaubt Bankgeschäfte betreibt, die auch zu hohen Vermögensschäden bei seinen Patienten geführt haben, die Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs widerrufen werden kann.



Aus der Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 14/2020 vom 25.08.2020 ergibt sich:

Der Arzt stand in Kontakt mit zwei Vertretern zweier Schweizer Firmen. Diese boten Geldanlagen mit erheblichen Renditen an. Die Geldanlagen sollten angeblich völlig sicher sein. Der Mediziner stellte ihnen insgesamt etwa 3,5 Mio. Euro bei Zinssätzen zwischen 15 und 20% darlehensweise zur Verfügung. Von diesem Geld stammten etwa 2 Mio. Euro aus seinem Vermögen, die verbleibenden 1,5 Mio. stammten von Bekannten und Patienten. Er hatte diesen angeboten, sich an der Geldanlage zu beteiligen und ihnen Zinsen zwischen 10 und 12% in Aussicht gestellt. Die Differenz zu den dem Arzt versprochenen Zinssätzen sollte sein Gewinn sein. Das Anlagesystem war allerdings auf Betrug aufgebaut: Das Geld verbrauchten die beiden Männer ausschließlich für eigene Zwecke. Die Anleger gingen leer aus.
Der Arzt wurde zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Approbation wurde ihm wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen. Der Arzt wandte sich gegen den Widerruf seiner Approbation.

Das VG München hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.

Der VGH München hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Widerruf der Approbation in der Tat nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Dies treffe hier zu. Es gehe hier darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten. Dieses Vertrauen würde zerstört, könnten Ärzte weiter praktizieren, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren sei.

Die Vertrauensbasis habe der Arzt zerstört, als er vorsätzlich unerlaubt Bankgeschäfte betrieben habe, die hohe Vermögensschäden auch seiner Patienten nach sich gezogen hätten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die Bankgeschäfte über einen langen Zeitraum erstreckt und insgesamt eine sehr hohe Geldsumme umfasst hätten. Der Arzt habe die Geldanlage bei ihm als risikolos dargestellt, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Seine Anleger hätten ihm Vertrauen entgegengebracht. Darüber hinaus habe der Mediziner auch in der Absicht gehandelt, für sich einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Hierfür sei er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

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