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Sofortiges Ruhen der Approbation als Arzt bei Alkoholsucht

16.11.202010:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sofortiges Ruhen der Approbation als Arzt bei Alkoholsucht
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht

(openPR) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 02.03.2020 zum Aktenzeichen 21 CS 19.1736 entschieden, dass ein Arzt, bei dem ein alkoholisches Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert wird, mit dem sofortigen Ruhen seiner Approbation rechnen muss.

Aus der Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 17/2020 vom 12.11.2020 ergibt sich:

Der 1956 geborene Arzt wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, da er betrunken Auto gefahren war und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Die angeordnete Untersuchung bei einem Facharzt und die Laboruntersuchung einer Haarprobe ergaben ein Abhängigkeitssyndrom. Daraufhin ordnete die zuständige Bezirksregierung das Ruhen der Approbation an. Der Arzt beantragte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage gegen die Anordnung.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, wogegen der Mann Beschwerde einlegte. Unter anderem wies er darauf hin, dass angesichts seines Alters das Ruhen seiner Approbation faktisch ein Entzug sei.

Die Beschwerde hatte vor dem VGH München keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muss man bei der Alkoholsucht eines Arztes in der Regel davon ausgehen, dass er zur Ausübung seines Berufs zumindest vorübergehend nicht geeignet ist. Es sei anzunehmen, dass er auch unter Alkoholeinfluss arbeite und so die Gesundheit seiner Patienten erheblich gefährde. Eine rasche Verhaltensänderung sei bei diesem Krankheitsbild nicht schnell zu erwarten, so dass die weitere Tätigkeit ein Risiko darstelle, das man im öffentlichen Gesundheitsinteresse nicht akzeptieren könne.

Darüber hinaus sei es allerdings für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend, festzustellen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. In der Anordnung liege ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Dieser sei nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gestattet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei sehr genau beachtet werden. Das Verwaltungsgericht habe das beachtet und ausführlich sowie überzeugend dargelegt, dass eine fortwährende Berufsausübung des Arztes konkrete Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten bedeuten würde.

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