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Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes ohne Meisterbrief

21.08.202008:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes ohne Meisterbrief
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 04.08.2020 zum Aktenzeichen 5 K 52/20.KO entschieden, dass einem Maurergesellen die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden kann, wenn er neben der notwendigen mehrjährigen Berufserfahrung keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann.



Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 33/2020 vom 19.08.2020 ergibt sich:

Der Kläger arbeitete mehrere Jahre, u.a. als Polier, für mehrere Bauunternehmungen und beantragte Anfang des Jahres 2019 eine Ausübungsberechtigung (Erlaubnis, ein Gewerbe ohne Meisterbrief zu betreiben) für sein Handwerk. Diesen Antrag wies die Handwerkskammer mit Verweis auf die nicht nachgewiesene, gesetzlich vorgeschriebene mindestens vierjährige Berufserfahrung in leitender Stellung ab. Nach erfolglosem Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug vor, er habe mindestens vier Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung gesammelt. Aus diesem Grund sei ihm die Ausübungsberechtigung zu erteilen. Gegen die Entscheidung legte der Mauergeselle Klage ein.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger zwar viele Jahre in einem Betrieb leitend tätig gewesen. Dieser Betrieb sei aber im Laufe der Zeit personell deutlich verkleinert worden und der Betriebsinhaber habe, nachdem er einige Jahre einen maßgeblichen Teil der Betriebsgeschäfte an den Kläger als seine "rechte Hand" delegiert habe, zuletzt wieder mehr Leitungsverantwortung übernommen. Für diesen Zeitraum habe von einer leitenden Stellung des Klägers nicht mehr ausgegangen werden können.

Ungeachtet dessen habe der Kläger keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen können. Zwar gehe das Gesetz vom Vorhandensein solcher Kenntnisse aus, wenn der Geselle Berufserfahrung in leitender Stellung erlangt habe. Die gesetzliche Regelvermutung könne jedoch in atypischen Fällen widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Erlangung entsprechender Kenntnisse vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe, was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, nahezu ausschließlich auf den jeweiligen Baustellen gearbeitet und auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den Verwaltungsakten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse während seiner beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise, z.B. durch Lehrgänge, angeeignet habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

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