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Kein Führen von Kfz in Deutschland bei durch Scheinwohnsitz erlangter tschechischer EU-Fahrerlaubnis

17.08.202009:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Führen von Kfz in Deutschland bei durch Scheinwohnsitz erlangter tschechischer EU-Fahrerlaubnis
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
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(openPR) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 03.03.2020 zum Aktenzeichen 4 L 158/20.KO entschieden, dass eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn die Umstände des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet wurde.



Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 8/2020 vom 06.03.2020 ergibt sich:

Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis zum heutigen Tag ununterbrochen in Deutschland hat, war zwischenzeitlich auch in Tschechien gemeldet. Während dieses Zeitraums wurde ihm am 01.03.2011 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund einer Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien im Dezember 2019 mit, außer dem Umstand der melderechtlichen Wohnsitznahme seien keine tatsächlichen Verhältnisse des Antragstellers bekannt. Fragen nach Verbindungen zu nahen Familienangehörigen und zum Arbeitsplatz des Antragstellers beantworteten die tschechischen Behörden mit "unknown" bzw. "no". Daraufhin stellte der Westerwaldkreis mit Bescheid vom 03.02.2020 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte vor dem VG Koblenz keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung des Westerwaldkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 03.02.2020 stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Zwar berechtige eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, hatten. Der ordentliche Wohnsitz sei in Deutschland begründet, wenn der Betroffene gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland wohne.

Dabei reiche es für einen Fall des sog. Wohnsitzverstoßes bereits aus, wenn sich aus den Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates zumindest die Möglichkeit ergebe, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet worden sei. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen – wir hier – auf einen nur kurzen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hinwiesen. Dann bestehe der Verdacht, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis durch die Wohnsitznahme im Ausland lediglich den in Deutschland geltenden strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins habe entziehen wollen. Bei Vorliegen solcher Hinweise sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles vorzunehmen. Diese lasse vorliegend auf einen Wohnsitzverstoß schließen. Denn der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien verfüge hinsichtlich der Person des Antragstellers ersichtlich nur über melderechtliche Kenntnisse, nicht hingegen über Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers im Jahr 2011. Auch die übrigen Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Antragsteller tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten habe. So sei er weiterhin mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe im Februar und im April 2011 bei deutschen Behörden Anträge auf Umschreibung eines Pkw gestellt. Es liege auch keine Erklärung des Antragstellers vor, die auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien schließen lasse. Er habe weder seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt noch persönliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien vorgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.

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