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Geldstrafen für Fahrer wegen Mitnahme nicht transportfähiger Tiere

13.08.202013:05 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Geldstrafen für Fahrer wegen Mitnahme nicht transportfähiger Tiere
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.07.2020 zum Aktenzeichen 23 Cs 296/20 auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen zwei Fahrer von Tiertransportern, die wissentlich nicht transportfähige Tiere mitgenommen haben, wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz zu empfindlichen Geldstrafen verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des AG Bad Iburg vom 12.08.2020 ergibt sich:

Die beiden Fahrer hatten im August und September 2018 jeweils Rinder zum Schlachthof in Bad Iburg transportiert. Bei dem Transport im August lahmte eines der Tiere, beim dem im September drei Tiere. Die Tiere konnten deswegen nicht mehr schmerzfrei stehen, so dass ihnen durch den Transport und beim Abladen erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Beiden Fahrern waren die Verletzungen der Tiere bekannt, sie haben deren Schmerzen und Leiden auf der Fahrt zum Schlachthof und beim Abladen jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Gemäß § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz kann derjenige, der einem Wirbeltier "länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden" zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Auslöser für die Strafverfahren waren heimliche Videoaufnahmen vom Anlieferungsbereich des Schlachthofes durch Tierschützer im August/September 2018.

Das AG Bad Iburg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Fahrer des Transports, bei dem ein Rind leiden musste, eine Geldstrafe von 1.750 Euro (25 Tagessätze zu je 70 Euro) und gegen den anderen Fahrer eine Geldstrafe von 3.000 Euro (60 Tagessätzen zu je 50 Euro) verhängt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft war es ausreichend, die Taten jeweils mit einer empfindlichen Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren zu sanktionieren, da beide Fahrer bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.

Die Fahrer haben keinen Einspruch erhoben, so dass die Strafbefehle rechtskräftig sind.

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