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Punkteübernahme durch Strohmann ist nicht unbedingt strafbar

28.01.200813:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ist das Punktekonto in Flensburg voll und droht das nächste mit Punkten verbundene Bußgeld, ist die Kreativität einiger Betroffener recht groß. Die Rettung wird dann mitunter in einer dritten Person gesehen, die sich bereit erklärt, die Punkte auf die eigene Kappe bzw. das eigene unbelastete Punktekonto zu nehmen. „Wer als Beschuldigter dann hingeht und die andere Person gegenüber der Bußgeldstelle als Fahrer benennt, läuft Gefahr, sich wegen falscher Verdächtigung strafbar zu machen“, warnt der auf Verkehrsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf, „das kann böse Folgen haben, denn dieses Vergehen wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet.“



Anders sieht es aus, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen der anderen Person nur übergibt, diese hierin den Verstoß zugibt und die Antwort von sich aus an die Bußgeldstelle zurückschickt. „Dann entfällt die Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung“, erläutert Demuth. „Der Übernehmer bezichtigt sich lediglich selbst einer Ordnungswidrigkeit und der tatsächliche Fahrer ist ohnehin berechtigt, zum Vorwurf überhaupt keine Angaben zu machen, da er sich nicht selber belasten muss. Und dazu gehört auch, dass niemand verpflichtet ist, einen Anhörungsbogen zurückzusenden.“

Der Strohmann selbst kann sich durch die Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Ebenso wenig kommt im Bußgeldverfahren für die Beteiligten eine strafbare Strafvereitelung in Betracht. Was bleibt, ist die Frage, ob im Hinblick auf den Punkteeintrag in Flensburg eine mittelbare Falschbeurkundung vorliegt. „Das Bundeszentralregister wird nach herrschender Auffassung jedoch nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des Strafrechts gesehen“, betont Demuth, „sondern nur als innerdienstliches Register, das keinen strafrechtlich sanktionierten Wahrheitsschutz genießt.“

„Der Erfolg einer Punkteübernahme hängt in der Praxis sowieso davon ab, wie gründlich die Behörden die einzelnen Fälle überprüfen“, weiß Verkehrsstrafrechtler Demuth. Angesichts der Überlastung der meisten Bußgeldstellen erfolge ein Abgleich des Beweisfotos mit dem Passbild meist nur bei auffälligen Unstimmigkeiten aufgrund des Geburtsdatums oder des Geschlechts oder, wenn sich ein Fahrer aus dem Ausland schuldig bekennt. Demuth: „Der männliche Beschuldigte, der seine Ehefrau oder seine Sekretärin vorschieben will, trickst sich selber aus.“
Infos: www.cd-recht.de

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