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Hunde in der Veranstaltung?

15.09.201418:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hunde in der Veranstaltung?

(openPR) Hunde in der Veranstaltung? Jedenfalls sind Tiere dann bedenklich, wenn auch Getränke und Speisen auf der Veranstaltung (oder in der Gaststätte) angeboten werden. Darf ein Besucher seinen Hund mitbringen? Kann bzw. muss gar der Veranstalter die Mitnahme eines Hundes verbieten?



1. Hygiene
Das Bundesministerium für Ernährung und Lebensmittel vertritt mit Blick auf die Lebensmittelhygiene die Auffassung, dass die Mitnahme von Blindenführhunden und Assistenzhunden erlaubt ist, da der behinderte Gast andernfalls diskriminiert werden würde. Der Veranstalter hingegen muss aber Maßnahmen treffen, damit der Hund nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen kann.
Solange der Gast mit seinem Blindenführ- oder Assistenzhund wie ein normaler Gast vor der Essenausgabe bzw. außerhalb der Theke Platz nimmt, ist das grundsätzlich unproblematisch.

2. Sicherheitsbedenken
Auch außerhalb des Hygienerechts kann ein Veranstalter die Mitnahme jedenfalls von Blindenführhunden oder Assistenzhunden nicht ohne weiteres verbieten. Würde der Veranstalter keinen Einlass gewähren, könnte dies eine unzulässige Diskriminierung wegen Behinderung (§ 1 AGG) sein.

Auch das Argument, ein Blinder oder dessen Hund könnte bei einer Evakuierung bzw. Räumung der Veranstaltung ggf. andere flüchtende Besucher stören, verfängt jedenfalls im Regelfall nicht:
• Zum einen würde dann auch der Betrunkene stören, ebenso der Langsamgehende, der Ausländer, der die deutschen Durchsagen nicht versteht oder derjenige, der schwer von Begriff ist.
• Zum anderen ist eine Behinderung als “sozialadäquat” zu sehen, d.h. sie gehört einfach dazu, und die Gesellschaft hat den behinderten Mitmenschen zu akzeptieren, genauso wie den alten, langsam gehenden, schlurfenden, betrunkenen, übergewichtigen Mitmenschen auch, der ggf. ein “Hindernis” bei einer Räumung sein könnte.
• Blindenführ- und Assistenzhunde sind regelmäßig auch überdurchschnittlich diszipliniert und trainiert, so dass die Gefahr einer Beißattacke bei solchen Hunden erheblich geringer ist als bei normalen Hunden. Oftmals “stört” ein solcher Hund weniger als ein betrunkener Gast.

Natürlich gibt es Ausnahmen: Würden durch die Mitnahme eines Blindenführhundes auch die anderen Besucher gefährdet, dürfte das Argument der Diskriminierung wegen Behinderung zurücktreten müssen.
Beispiel: Mehrere Einzelpersonen buchen eine geführte Tour auf den Mont Blanc. Ein Teilnehmer ist blind und möchte unbedingt seinen Hund mitnehmen. Ungeachtet der Frage, ob tierschutzrechtlich eine Mitnahme erlaubt wäre, dürfte m.E. hier der Veranstalter die Mitnahme und damit auch die Teilnahme untersagen. Anders wäre es, wenn der Veranstalter explizit eine Tour für Blinde anbietet.

3. Hausrecht
Ein Veranstalter kann aber die Mitnahme anderer Tiere, die nicht als Hilfstiere dienen, durchaus verbieten. Ein solches Verbot wäre keine Diskriminierung, zumal Hunde, die nicht besonders trainiert sind (wie eben Blindenführhunde) in der Aufregung durchaus mal einen anderen Besucher beißen oder ihre Notdurft in der Versammlungsstätte verrichten könnten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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