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BVerfG darf Journalisten vor öffentlicher Verkündung über Inhalt einer Entscheidung informieren

11.06.202010:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BVerfG darf Journalisten vor öffentlicher Verkündung über Inhalt einer Entscheidung informieren
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Presserecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Presserecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.06.2020 zum Aktenzeichen 3 K 2476/20 entschieden, dass das BVerfG einen ausgewählten Kreis an Journalisten bereits vor dem Zeitpunkt der öffentlichen Verkündung oder sonstigen Bekanntmachung einer Entscheidung über deren Inhalt in Kenntnis setzen darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe Nr. 13/2020 vom 08.06.2020 ergibt sich:

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wandte sich die Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Praxis des BVerfG, die Mitglieder der Justizpressekonferenz, eines privaten Vereins von Journalistinnen und Journalisten, bereits vor der Verkündung des Urteils in einem Organstreitverfahren, welche für den 09.06.2020 um 10:00 Uhr angesetzt ist, über den Inhalt der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag als unbegründet abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verbietet das Bundesverfassungsgerichtsgesetz es dem BVerfG nicht, einen ausgewählten Kreis an Journalistinnen und Journalisten bereits vor dem Zeitpunkt der öffentlichen Verkündung oder sonstigen Bekanntmachung einer Entscheidung über deren Inhalt in Kenntnis zu setzen. Auf die Geschäftsordnung des BVerfG, die der von der AfD angegriffenen Praxis möglicherweise entgegenstehen könnte, könne sie sich nicht berufen. Denn hierbei handle es sich lediglich um Binnenrecht, welches der AfD keine Ansprüche verleihe. Auch sei sie nicht in den ihr als politische Partei zukommenden Rechten betroffen. Denn die beanstandete Praxis des BVerfG sehe, soweit erkennbar, eine Bekanntgabe lediglich gegenüber in der Justizpressekonferenz organisierten Journalistinnen und Journalisten vor, hingegen nicht gegenüber Angehörigen anderer politischer Parteien, mit denen sich die AfD im politischen Wettbewerb befinde. Schließlich vermöge sich die AfD weder auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der "für sie auftretenden natürlichen Personen" zu berufen, noch könne sie eine mögliche Beeinträchtigung anderer Journalistinnen und Journalisten in der diesen gegenüber jeweils zu gewährleistenden Pressefreiheit geltend machen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

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