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Strafbarkeitsrisiken bei Corona-Soforthilfe

03.06.202009:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Zehntausende Betriebe haben in den vergangenen Wochen finanzielle Zuwendungen im Rahmen der sogenannten Corona-Soforthilfe bekommen. Die Hilfen wurden schnell und unbürokratisch ausgezahlt. In der Regel reichte es aus, einen entsprechenden Antrag online zu stellen. Dabei war offensichtlich vielen Antragstellern und Beratern nicht klar, wie schnell die Schwelle zum Strafrecht überschritten werden kann, erklärt der Bonner Strafverteidiger Dr. Stefan Hiebl.

In nur vier Wochen gab es von Seiten der Banken bereits 2300 Verdachtsmeldungen. Die Staatsanwaltschaften haben bundesweit mehr als 530 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Allein in Nordrhein-Westfalen gibt es mehr als 350 Strafverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe. Die Staatsanwaltschaften gehen für die Zukunft noch von deutlich höheren Fallzahlen aus.

Das Problem liegt nach Angaben des Rechtsanwaltes häufig bei dem Straftatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB. Für die Vollendung dieses Tatbestandes genügt es bereits, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden. Wenn bereits vor dem 1. März 2020 ein Finanzierungsengpass bestanden hat, durfte die Corona Soforthilfe nicht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen zum 30. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gewesen ist. Wer gleichwohl die Corona Soforthilfe beantragt hat, hat allein schon dadurch den Straftatbestand verwirklicht.

Darüber hinaus ist der Tatbestand vollendet, wenn die Soforthilfe entgegen der Zweckbestimmung verwendet wird. Wer also beispielsweise die erhaltenen Gelder nicht für Betriebsausgaben sondern für private Verpflichtungen einsetzt, erfüllt bereits hierdurch den Straftatbestand. Gleiches gilt aber beispielsweise auch, wenn mit dem Fördergeld Löhne gezahlt werden, weil auch dies gegen die Zweckbestimmung verstößt. Bei Problemen mit der Lohnzahlung ist das Kurzarbeitergeld das Mittel der Wahl.

Übersehen wird häufig auch, dass bereits leichtfertiges Handeln ausreicht um eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB zu begründen.

Auch Berater sind einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt. Wenn beispielsweise ein Steuerberater den Antrag auf Soforthilfe stellt und dabei vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, erfüllt er in eigener Person den Straftatbestand des Subventionsbetruges. Dabei sind die Steuerberater sogar einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt, weil sie die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens in der Regel sehr gut kennen manchmal sogar besser als der Unternehmer selbst. Wer hier als Berater einem Unternehmen bzw. einem Unternehmer helfen will und bezüglich der wirtschaftlichen Situation leichtfertig unrichtige Angaben macht, macht sich strafbar.

Wer, aus welchen Gründen auch immer, im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe ein „ungutes“ Gefühl hat oder gar von Banken oder den Ermittlungsbehörden angesprochen wurde, sollte unbedingt schnellstens professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die Materie ist ausgesprochen komplex und die Strafbarkeitsrisiken sehr hoch. Der Bonner Strafrechtsexperte Dr. Stefan Hiebl hilft gerne, falls Bedarf bestehen sollte.

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